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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 12.03.2010
- 13 UF 8/10 -
OLG Oldenburg: Gerichte dürfen nicht über Religionszugehörigkeit eines Kindes entscheiden
Gericht ist religiös neutrale staatliche Instanz und darf nur nach sorgerechtlichen Kriterien urteilen
Gehören getrennt lebende Eltern verschiedenen Glaubensrichtungen an und können sie sich nicht darüber verständigen, ob ihr gemeinsames Kind der einen oder anderen Glaubensgemeinschaft angehören soll, darf das Gericht keinem Elternteil in der Sachfrage Recht geben. Es muss anhand sorgerechtlicher Kriterien entscheiden, welcher Elternteil über die religiöse Erziehung entscheiden darf. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater beim Gericht beantragt, ihm die alleinige Entscheidungsbefugnis für den
Gericht kann nicht über Richtigkeit eines Erziehungskonzepts entscheiden
Das Amtsgericht hatte den Antrag des Vaters zurückgewiesen mit der Begründung, die katholische Mutter sei die Hauptbezugsperson des Kindes und durch den Aufenthalt bei ihr vermittele diese dem Kind die Werte ihres katholischen Glaubens. Die Beschwerde des Vaters beim Oberlandesgericht führte im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung. Der weltanschaulich neutrale Staat könne nicht die Entscheidung über die religiöse Kindererziehung treffen, in dem es einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis hierüber übertrage. Die Vorstellung des Vaters, das Kind im religionsmündigen Alter selber entscheiden zu lassen, stelle ebenso ein Erziehungskonzept dar, wie die Erziehung des Kindes in die eine oder andere Glaubensrichtung. Welches Erziehungskonzept für das Kind das Richtige sei, könne aber nicht durch ein Gericht entschieden werden. Die Entscheidungsbefugnis müsse bei den - gemeinsam sorgeberechtigten - Eltern verbleiben. Das Gericht muss sich als religiös neutrale staatliche Instanz von der religiösen Fragestellung lösen und nach anderen sorgerechtlichen Kriterien entscheiden, wer über bestimmte Einzelfragen im Zusammenhang mit der religiösen Erziehung entscheiden darf. Maßgeblich sind insoweit Kriterien wie Kontinuität und Einbettung in das soziale Umfeld.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2010
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg
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Dokument-Nr. 9359
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