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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2018
- 8 CE 18.1071 -
Errichtung von E-Ladesäulen auf öffentlichen Verkehrsflächen bedürfen keiner Baugenehmigung
Ladestationen nicht mit Tankstellen gleichzusetzen
Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf öffentlich gewidmeten Straßenflächen dürfen durch Gemeinden als Straßenbaulastträger grundsätzlich ohne Baugenehmigung aufgestellt werden. Dies hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wendete sich der Antragsteller gegen die Errichtung zweier
In erster Instanz hat das Verwaltungsgericht München seinen Eilantrag auf Erlass eines Baustopps abgelehnt.
Aufstellung von E-Ladesäulen unterliegt Straßenrecht
Der BayVGH hat nun die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Maßnahme der Stadt allein nach Straßenrecht und nicht nach Baurecht zu beurteilen sei. Bei den
Verletzung der Rechte des Antragsstellers durch Parkplatzwegfall nicht erkennbar
Ladestationen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten könnten nicht mit normalen Tankstellen gleichgesetzt werden, deren Errichtung nach Baurecht genehmigt werden müsse. Schließlich habe der Antragsteller nicht aufgezeigt, in welchen Rechten er durch den Aufbau der Ladesäulen und die Umwandlung der vier Parkplätze verletzt sein soll.
Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2018
Quelle: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online
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Dokument-Nr. 26179
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