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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2010
- Az. 7 CE 09.2900 -
Bayerischer VGH: Keine beliebigen Erleichterungen für Behinderte beim Begabtenabitur
Behinderter Prüfling darg im Vergleich zu Mitprüflingen nicht unangemessen bevorzugt werden
Behinderte, die an Prüfungen teilnehmen, haben Anspruch auf Gewährung von Maßnahmen zum Ausgleich „technischer“, behinderungsbedingter Nachteile. Ein solcher Nachteilsausgleich kann zum Beispiel in Form von Schreibzeitverlängerungen oder Zulassung technischer Hilfsmittel gewährt werden. Die behinderungsbedingten Ausgleichsmaßnahmen dürfen jedoch nicht zu einer Privilegierung zulasten der Chancengleichheit der Mitprüflinge führen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
In vielen Prüfungsordnungen sind Nachteilsausgleichsmaßnahmen für
Behinderung darf nicht zulasten der Chancengleichheit anderer Prüflinge überkompensiert werden
In einem Streitverfahren entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshofs dennoch zum Nachteil eines sehbehinderten Prüflings aus München. Es darf nämlich die
Nachteilsausgleich gilt nur für Prüfung an sich nicht für Vorbereitungszeit
Auch beschränkt sich der Nachteilsausgleich auf die Durchführung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2010
Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern
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Dokument-Nr. 9357
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