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Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014
- Vf. 24-VII-12 -
Bayerischer Verfassungsgerichtshof weist Klage der Drogeriekette Rossmann gegen den Rundfunkbeitrag ab
Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß / Beitragserhebung pro Betriebsstätte rechtmäßig
Die Drogeriemarktkette Rossmann ist mit ihrer Klage gegen den Rundfunkbeitrag unterlegen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hält die Erhebung des Rundfunkbeitrags für verfassungsgemäß. Er verletze kein Grundrecht und sei auch keine Steuer.
Zum 1. Januar 2013 wurde die Rundfunkgebühr abgeschafft. Seitdem gilt der neue
Rossmann sieht Gleichheitsgebot verletzt
Die Rossmann GmbH betreibt - laut eigener Pressemitteilung vom 7.1.2013 - in Deutschland 1.754 Märkte und beschäftigt ca. 26.000 Mitarbeiter. Der neue
Verstoß gegen das Übermaßverbot
Wegen der Höhe der Mehrbelastungen auf jetzt ca. 200.000 Euro liege nach Ansicht von Rossmann auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. Dass die Rossmann GmbH derart hohe Rundfunkabgaben entrichten müsse, ohne aus dem staatlichen Angebot nennenswerten Nutzen zu ziehen, "sprenge jede vernünftige Dimension", hieß es in der Klageschrift.
Die Popularklage der Rossmann GmbH richtete sich gegen den Beschluss des Bayerischen Landtags über das neue Rundfunkgesetz. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof gab der Klage von Rossmann aber nicht statt. Lesen Sie hier die ausführlichen Entscheidungsgründe des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs.
Rossmann kündigte bereits an, womöglich bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu wollen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2014
Quelle: ra-online, rossmann.de, faz.de (pt)
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof zum Rundfunkbeitrag: Rundfunk-"beitrag" ist keine "Steuer" und die Bundesländer sind gesetzgebungsbefugt
(Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014
[Aktenzeichen: Vf. 8-VII-12]) - Nicht ausreichend substantiiert: BVerfG weist Verfassungsbeschwerde des VDGN gegen Rundfunkbeitrag aus formalen Gründen zurück
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.03.2013
[Aktenzeichen: 1 BvR 1700/12]) - Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag gescheitert: BVerfG nimmt 2. Verfassungsbeschwerde des VDGN gegen Rundfunkbeitrag nicht zur Entscheidung an
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.01.2013
[Aktenzeichen: 1 BvR 2603/12])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 456 ZD 2014, 456
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Dokument-Nr. 15014
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