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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.01.2024
- L 5 KR 377/22 -
Krankenkasse muss auch für Konservierung von Keimzellen bei privaten Leistungserbringern zahlen
Nachforschung nach zugelassenen Leistungserbringern für Versicherte nicht zumutbar
Krankenkasse muss auch für Konservierung von Keimzellen bei privaten Leistungserbringern zahlen, wenn selbst die Kassenärztliche Vereinigung keinen zugelassenen Leistungserbringer benennen kann. Das hat das Bayerisches Landessozialgericht entschieden.
Ein junger Ehemann sieht sich im Jahr 2021 unversehens damit konfrontiert, dass er an Hodenkrebs erkrankt ist. Durch die in Aussicht genommene Therapie droht der Verlust der Zeugungsfähigkeit . Deswegen wollte er Spermien einfrieren lassen. Den Anspruch auf
Versicherter muss nicht nach zugelassenen Leistungserbringern suchen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2024
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33691
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