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Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.09.2017
- L 7 AS 531/17 B ER -
Jobcenter muss Leistungsempfängern nicht Namen von zuständigen Mitarbeitern während Urlaubsvertretung nennen
Namen von Vertretern während urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters müssen nicht preisgegeben werden
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Jobcenter nicht dazu verpflichtet ist, einem Leistungsempfänger den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls sandte seinen Antrag auf Leistungsfortzahlung an die ihm bekannte
LSG verneint Pflicht des Jobcenters zur namentlichen Nennung des Sachbearbeiters
Das Bayerische Landessozialgericht hat - ebenso wie in der Vorinstanz das Sozialgericht München - im Eilrechtsschutz den Antrag abgelehnt. Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2017
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
- Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 04.09.2014
[Aktenzeichen: 4 K 466/14.NW]) - Kein Anspruch auf Zugang zu dienstlichen Telefonlisten von Jobcentern
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.10.2016
[Aktenzeichen: BVerwG 7 C 20.15, BVerwG 7 C 23.15, BVerwG 7 C 27.15, BVerwG 7 C 28.15])
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Dokument-Nr. 25000
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