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Bayerisches Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.09.2012
4 B 12.1389 -

Hund im Urlaub: Hundesteuer auch bei Aufenthalt des Hundes außerhalb des Gemeindegebiets fällig

Hundehalter scheitert mit Klage gegen den gegen ihn erhobenen Hundesteuerbescheid

Eine Gemeinde darf auch dann Hundesteuer erheben, wenn ein Hund sich nicht nur im Gemeindegebiet aufhält, sondern seinen Halter auch an entfernte Orte begleitet. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

In dem vorzuliegenden Fall hat die beklagte Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen und zieht auf deren Grundlage die Hundehalter in ihrem Gemeindegebiet zur Zahlung von Hundesteuer heran. Dagegen wandte sich die Klägerin als Hundehalterin unter anderem mit dem Argument, dass das gesetzliche Merkmal der „Örtlichkeit“ der Steuer nicht gegeben sei. Es bestehe kein hinreichender Bezug zur Gemeinde, weil es heute weithin üblich geworden sei, dass Hunde ihren Halter auch an entferntere Orte begleiteten.

Anknüpfungspunkt für die Steuer ist das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet

Nach Auffassung des Gerichts ist die gemeindliche Regelung rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere handele es sich um eine „örtliche“ Steuer. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Steuer sei nicht der tatsächliche Aufenthaltsort eines Hundes, sondern das Halten eines Hundes im Gemeindegebiet. Hundehalter sei nur, wer den Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen habe. Liege der Haushalt oder Betrieb im Gebiet der Gemeinde, sei der erforderliche örtliche Bezug gegeben. Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn der Halter seinen Hund an Orte außerhalb des Gemeindegebiets mitnehme, wie etwa zum Arbeitsplatz, zu Freizeitaktivitäten oder in den Urlaub.

Höhere Hundesteuer bei Kampfhunden gerechtfertigt

Auch mit ihren weiteren Einwänden gegen den Hundesteuerbescheid hatte die Klägerin keinen Erfolg. Insbesondere darf nach Auffassung des Gerichts für alle Hunde, die einer Kampfhunderasse angehören, eine erhöhte Hundesteuer erhoben werden. Dies gilt selbst dann, wenn im Einzelfall durch einen sog. Wesenstest nachgewiesen ist, dass bei dem betreffenden Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorliegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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Dokument-Nr.: 14544 Dokument-Nr. 14544

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