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Donnerstag, 21. November 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Kampfhundesteuer“ veröffentlicht wurden

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.10.2014
- BVerwG 9 C 8.13 -

Kampfhundesteuer von 2.000 Euro pro Jahr unzulässig

Differenz von über 1.900 Euro zur regulären Hundesteuer kommt Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleich

Eine kommunale Kampfhundesteuer in Höhe von 2.000 Euro pro Jahr ist unzulässig, da sie einem Kampfhundeverbot in der Gemeinde gleichkommt. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die Gemeinde Bad Kohlgrub erhebt für einen "normalen" Hund eine Hundesteuer von jährlich 75 Euro. Für einen so genannten Kampfhund - hier ging es um einen durch Verordnung des Freistaates Bayern gelisteten Rottweiler - erhebt die Gemeinde dagegen eine Jahressteuer von 2.000 Euro. Gegen die in dieser Höhe festgesetzte Hundesteuer erhoben die Halter des Hundes Klage. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt die Regelung über die Kampfhundesteuer dagegen für ungültig und gab der Klage der Hundehalter statt.Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Einschätzung jetzt gefolgt.... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.02.2014
- 2 K 637/13.TR -

Hundesteuersatz von 1.500 Euro jährlich für einen Kampfhund unzulässig

Deutlich überhöhter Steuersatz kommt einem Haltungsverbot gleich

Die Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.500 Euro jährlich ist nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters zugrunde, der einen Hund der Rasse "Staffordshire-Bullterrier" im Gemeindegebiet der beklagten Ortsgemeinde hält. Diese erhebt entsprechend ihrer Satzung grundsätzlich eine Hundesteuer in Höhe von 60 Euro, für einen gefährlichen Hund jedoch 1.500 Euro jährlich. Gegen die entsprechende Festsetzung der Steuer für seinen Kampfhund wendete... Lesen Sie mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.07.2013
- 4 B 13.144 -

2.000 Euro Hundesteuer für einen Kampfhund sind zu viel

Zu hohe Hundesteuer entfaltet erdrosselnde Wirkung

Ein Steuersatz für sogenannte Kampfhunde in Höhe von 2.000 Euro jährlich angesichts der für die Haltung eines solchen Hundes in der Regel erforderlichen Aufwendungen zielt nicht mehr auf die Einnahmeerzielung, sondern auf ein faktisches Verbot der Kampfhundehaltung; er entfaltet damit eine erdrosselnde Wirkung und ist nicht rechtmäßig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor.

In dem vorzuliegenden Fall hat der BayVGH der Berufung eines Ehepaars stattgegeben, das sich gegen einen entsprechenden Steuerbescheid der Wohnsitzgemeinde gewandt hatte. Beim Verwaltungsgericht München hatte noch die Gemeinde Erfolg, der BayVGH gab nun aber den Hundehaltern Recht.Zwar könne eine Gemeinde für einen sogenannten Kampfhund einen erhöhten Steuersatz... Lesen Sie mehr

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Bayerisches Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.09.2012
- 4 B 12.1389 -

Hund im Urlaub: Hundesteuer auch bei Aufenthalt des Hundes außerhalb des Gemeindegebiets fällig

Hundehalter scheitert mit Klage gegen den gegen ihn erhobenen Hundesteuerbescheid

Eine Gemeinde darf auch dann Hundesteuer erheben, wenn ein Hund sich nicht nur im Gemeindegebiet aufhält, sondern seinen Halter auch an entfernte Orte begleitet. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

In dem vorzuliegenden Fall hat die beklagte Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen und zieht auf deren Grundlage die Hundehalter in ihrem Gemeindegebiet zur Zahlung von Hundesteuer heran. Dagegen wandte sich die Klägerin als Hundehalterin unter anderem mit dem Argument, dass das gesetzliche Merkmal der „Örtlichkeit“ der Steuer nicht gegeben sei. Es bestehe kein hinreichender Bezug... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2012
- 2 S 3284/11 -

Höhere Hundesteuer für Bordeauxdogge und Mastiff rechtmäßig

Gefahrenvorsorge mittels einer Lenkungssteuer nicht zu beanstanden

Gemeinden in Baden-Württemberg dürfen Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff wegen ihrer Gefährlichkeit erhöht besteuern. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Damit blieb die Berufung einer Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen erfolglos, das ihre Klage gegen den Hundesteuerbescheid einer Gemeinde abgewiesen hatte.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hält eine Bordeauxdogge und einen Mastiff. Die Beklagte hat in ihrer Hundesteuersatzung bestimmt, dass für einen Kampfhund 480 Euro und für andere Hunde 30 Euro im Jahr zu zahlen sind. Hält jemand in der Gemeinde mehrere Hunde, erhöht sich der Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 960 Euro und für den zweiten und... Lesen Sie mehr

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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19.02.2008
- 6 K 1799/07.KO -

Erhöhte Hundesteuer für American Staffordshire Terrier ist rechtmäßig

Die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer für einen American Staffordshire Terrier ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Hundehalterin, die im Außenbereich von Kappel lebt, hielt bis Oktober 2006 zwei Hunde dieser Rasse, einer verstarb im Oktober 2006. Zunächst verlangte die Ortsgemeinde Kappel eine Hundesteuer für beide Hunde, und zwar entsprechend ihrer Satzung eine erhöhte Hundesteuer für „gefährliche Hunde”, die sie nach dem Hinweis auf den Tod eines der Tiere entsprechend ihrer Satzung reduzierte.... Lesen Sie mehr

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.12.2006
- 5 UE 3545/04 -

Pauschal erhöhter Steuersatz für sog. Kampfhunde in Frankfurt am Main unzulässig

Hundesteuersatz verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer durch die Stadt Frankfurt am Main aufgehoben.

Geklagt hat der ehemalige Besitzer eines - zwischenzeitlich gestorbenen - Hundes der Rasse American Staffordshire. Aufgrund der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main ist die Steuer für Hunde dieser Rasse - sowie für andere sog. Kampfhunde-Rassen - von 180,00 DM (90,00 €) auf 1.800,00 DM (900,00 €) erhöht... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.06.2005
- 6 C 10308/05.OVG -

1.000 Euro Kampfhundesteuer ist zu hoch

Höhere Kampfhundsteuer darf nicht auf ein Verbot der Kampfhundehaltung hinauslaufen

Eine Kampfhundesteuer von 1.000 Euro ist überhöht. Dies entschied in einem Normen­kontroll­ver­fahren das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens hält seit dem 1. März 2005 einen Staffordshire Bullterrier. Für dieses Tier muss er nach dem Satzungsrecht der Ortsgemeinde, in der der Antragsteller wohnt, die erhöhte Hundesteuer für sogenannte gefährliche Hunde (Kampfhunde) in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr zahlen. Die Steuer für einen „normalen“ Hund beträgt im Gemeindegebiet 30 Euro.... Lesen Sie mehr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.01.2000
- BVerwG 11 C 8.99 -

BVerwG erklärt erhöhte Steuer für "Kampfhunde" für rechtmäßig

60,- DM Kampfhundesteuer ist nicht zu hoch

Wenn ein Hundehalter nur deshalb eine höhere Hundesteuer bezahlen muss, weil sein Tier einer sog. Kampfhunderasse angehört, so ist dies rechtmäßig. Das hat das Bundeverwaltungsgericht entschieden.

Der Kläger hält seit 1994 einen Bullterrier. Er wandte sich gegen die Heranziehung zu einer sogenannten Kampfhundesteuer, die nach der Hundesteuersatzung der beklagten Stadt Roßlau seit 1995 erhoben wird und jährlich 720 DM beträgt, während die Steuer für einen anderen Hund sich auf jährlich 90 DM beläuft.Die Hundesteuersatzung der Stadt definiert Kampfhunde als Hunde,... Lesen Sie mehr