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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2011
- 4 B 48/11 u.a. -
OVG Nordrhein-Westfalen: Ordnungsbehörden dürfen weiterhin gegen private Sportwettenvermittler vorgehen
Im Gesetz vorgesehene Erlaubnispflicht unabhängig vom Bestand des Staatsmonopols für Sportwetten gültig
Die Ordnungsbehörden in Nordrhein-Westfalen dürfen weiterhin mit Untersagungsverfügungen gegen private Wettbüros vorgehen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung in der Sache fortgeführt.
In den zugrunde liegenden Streitfällen vermitteln die betroffenen Wettbüros
Privaten Wettvermittler nicht im Besitz einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz führte aus, dass das Staatsmonopol nach vorläufiger Einschätzung verfassungsgemäß sei und die Frage seiner Vereinbarkeit mit dem Europarecht jedenfalls in den Eilverfahren offen bleiben könne. Für den Ausgang dieser Verfahren sei entscheidend, dass derzeit weder die ausländischen Wettveranstalter noch die privaten Wettvermittler im Besitz einer für ihre Tätigkeit erforderlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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Dokument-Nr. 11441
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