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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2011
- 5 StR 394/10, 5 StR 440/10 und 5 StR 474/1 -
BGH: Fortdauer zeitlich unbeschränkter Sicherungsverwahrung gegen höchstgefährliche, psychisch gestörte Straftäter
Anordnung zur fortdauernden Unterbringung bei hochgradiger Gefahr des Straftäters zulässig
In der Sicherungsverwahrung Untergebrachte dürfen aufgrund einer rückwirkend in Kraft getretenen Gesetzesverschärfung über die zuvor geltende strikte Höchstfrist der Unterbringungsdauer von zehn Jahren hinaus in der Sicherungsverwahrung belassen werden, wenn von ihnen eine hinreichend konkretisierte hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen ausgeht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Durch Vorlagen von Oberlandesgerichten ist der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst worden, ob erstmals in der
Strafsenate des BGH sind unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich unbedingter Entlassung von Straftätern
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte eine Pflicht zur unbedingten Entlassung mit Beschluss vom 9. November 2010 verneint, dies allerdings nur unter der Voraussetzung einer hinreichend konkretisierten hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen des Untergebrachten. Er hatte bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs angefragt, ob dieser Auffassung zugestimmt oder an entgegenstehender Rechtsprechung des 4. Strafsenats festgehalten werde. Die Anfrage war von den anderen Strafsenaten unterschiedlich beantwortet worden.
BVerfG erklärt rückwirkende Anordnung fortdauernder Unterbringung bei Gefahr zulässig
Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 grundlegend über die Verfassungsmäßigkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- OLG Stuttgart legt Bundesgerichtshof Frage zur Entscheidung über Fortdauer der Sicherungsverwahrung vor
(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 19.08.2010
[Aktenzeichen: 1 Ws 57/10]) - Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 09.09.2010
[Aktenzeichen: 2 Ws 270/10] - OLG Koblenz: Urteil des EGMR führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 07.06.2010
[Aktenzeichen: 1 Ws 108/10, ve])
- Verfassungsbeschwerde gegen neues Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter erfolglos
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.02.2011
[Aktenzeichen: 2 BvR 94/11]) - Hanseatisches Oberlandesgericht hält nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung in so genannten Altfällen für zulässig
(Hanseatisches Oberlandesgericht in Hamburg, Beschluss vom 24.01.2011
[Aktenzeichen: 3 Ws 8/11]) - EGMR bekräftigt Rechtsprechung zu Unzulässigkeit der nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung
(Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13.01.2011
[Aktenzeichen: 17792/07, 20008/07, 27360/04 und 42225/07])
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2010 [Aktenzeichen: 5 StR 394/10]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2011 [Aktenzeichen: 5 StR 394/10]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2010 [Aktenzeichen: 5 StR 440/10]
- Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2011 [Aktenzeichen: 5 StR 440/10]
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Dokument-Nr. 11717
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