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Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2011
- 14c O 194/11 -
LG Düsseldorf: Samsung unterliegt im Streit mit Apple um Vertrieb für Samsung Galaxy Tab 10.1
Vertrieb des "Samsung Galaxy Tab 10.1" in Deutschland weiterhin untersagt
Das Landgericht Düsseldorf hat die von der Firma Apple erwirkte einstweilige Verfügung gegen die deutsche Samsung Electronics GmbH in vollem Umfang aufrechterhalten. Samsung bleibt es somit im Bereich der gesamten Europäischen Union untersagt bleibt, das Produkt "Samsung Galaxy Tab 10.1" zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
Hinsichtlich der Firma Samsung Electronics Co. Ltd. mit Sitz in Süd-Korea hat das Gericht die Untersagung hingegen auf Deutschland beschränkt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass sie gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union nur dann für ein europaweites Verbot zuständig sein könne, wenn dieses Unternehmen eine deutsche Niederlassung habe. Dies sei jedoch mit Blick auf die Firma Samsung Electronics GmbH zu verneinen, da diese eine rechtlich selbständige Gesellschaft sei und im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftrete und Geschäfte tätige.
Gericht bejaht erforderliche Dringlichkeit für Erlass einer einstweiligen Verfügung
Soweit in der Widerspruchsverhandlung vom 25. August 2011 noch offen geblieben ist, ob die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit gegeben war, hat das Gericht diese Frage nunmehr bejaht, weil für die Firma Apple erst nach Erscheinen eines entsprechenden Artikels in der Fachzeitschrift "CHIP" am 18. Juli 2011 hinreichend sicher erkennbar gewesen sei, wie die endgültige Version des für den deutschen Markt bestimmten Produkts aussehen sollte. Danach habe die Firma Apple jedoch unverzüglich gehandelt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Zwar seien möglicherweise schon zu einem früheren Zeitpunkt Abbildungen des Produkts auf der Website der Firma Samsung einzusehen gewesen. Diesen sei indessen nicht hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen, dass sie das für die Markteinführung in Deutschland vorgesehene Produkt zeigten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2011
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 12255
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