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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2011
- L 7 AY 3998/11 ER-B -
Gericht darf Asylbewerbern auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze nicht eigenmächtig höhere Leistungen zusprechen
Auch mögliche Verfassungswidrigkeit im Asylbewerberleistungsgesetz rechtfertigt gerichtlich erlassene einstweilige Anordnung nicht
Asylbewerbern, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, kann auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der den Leistungen zugrunde liegenden Normen im Eilverfahren keine höhere Leistung zugesprochen werden. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
In dem zugrunde liegenden Eilverfahren hatte das erstinstanzlich angerufene Sozialgericht Mannheim den Antragstellern, afghanischen Asylbewerbern, darlehensweise Leistungen in Höhe der Regelsätze nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (so genanntes „Hartz IV“) bzw. in Höhe der Regelsätze der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch) zugesprochen und damit höhere Leistungen, als das AsylbLG für diesen Personenkreis vorsieht. Gestützt hatte das Sozialgericht seine Entscheidung auf verfassungsrechtliche Erwägungen, nämlich auf das aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem in Artikel 20 Abs. 1 GG verbürgten Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Damit stehe § 3 Abs. 2 AsylbLG nicht in Einklang.
Gericht darf auch bei Zweifeln an Verfassungsmäßigkeit von zugrunde liegenden Normen nicht eigenmächtig höhere Leistungen bewilligen
Dem ist das Landessozialgericht Baden-Württemberg entgegen getreten. Auch eine mögliche
LSG sieht von Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht ab
Wegen der im Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Klärung der Rechtsfrage und aufgrund der in diesem Verfahren gebotenen zeitnahen Entscheidung hat das Gericht von einer Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.
Asylbewerberleistungsgesetz
§ 3 Grundleistungen
(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Der Wert beträgt
1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,
2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark,
3. für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 Satz 3 und 4 findet Anwendung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2011
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Kein Arbeitslosengeld II für Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2008
[Aktenzeichen: B 14 AS 24/07 R]) - LSG NRW: Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2010
[Aktenzeichen: L 20 AY 13/09]) - Sach- statt Geldleistungen für Asylbewerber zulässig
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20.03.2006
[Aktenzeichen: 12 BV 05.1845])
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Dokument-Nr. 12491
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