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Landgericht Berlin, Beschluss vom 04.06.1993
- 64 T 69/93 -
Keine Heizung und kein Warmwasser berechtigen zur Mietminderung von 50 %
Fehlende Gasversorgung als Mietmangel
Kann ein Mieter aufgrund einer fehlenden Gasversorgung nicht heizen, so darf er die Miete um 40 % mindern. Um weitere 10 % kann ein Mieter mindern, wenn auch die Warmwasserversorgung unterbrochen ist. Dies geht aus einem Beschluss der Landgerichts Berlin hervor, das über den Streitwert eines Rechtsstreits zu entscheiden hatte. Die Mietminderung ist allerdings nur während der Heizperiode (in 7 von 12 Monaten des Jahres) möglich.
Die Kläger im vorliegenden Fall hatten die Wiederherstellung der Beheizbarkeit ihrer Wohnung beantragt. Der Streitwert des Gerichtsverfahrens ermittelte sich dabei auf der Grundlage der Minderungsbeträge für die Zeit der fehlenden Beheizbarkeit sowie der fiktiven Minderungsbeträge.
50 Prozent Mietminderung für Monate der Heizperiode
Bei der Berechnung von Ansprüchen auf
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1993 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)
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Jahrgang: 1993, Seite: 861 GE 1993, 861
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Dokument-Nr. 12574
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