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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Heizperiode“ veröffentlicht wurden
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 11.07.2018
- 1 S 317/17 -
Klopfgeräusche der Heizung während Heizperiode stellt Mietmangel dar
Recht zur Mietminderung in Höhe von 25 %
Kommt es während der Heizperiode zu Klopfgeräuschen der Heizung, so stellt dies einen Mietmangel dar, der eine Mietminderung von 25 % rechtfertigen kann. Dies hat das Landgericht Osnabrück entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Zeitraum von Dezember 2014 bis Februar 2017 in einer Mietwohnung während der Heizperiode zu Klopfgeräuschen in der Heizungsanlage und den in der Wand verlaufenden Heizungsrohren. Die Geräusche waren unabhängig davon zu hören, ob die Heizung angestellt war oder nicht. Zudem waren die Geräusche von spätabends nach 21 Uhr bis morgens 5 Uhr zu hören. Der Wohnungsmieter machte aufgrund dieser Lärmbelästigung eine Mietminderung geltend. Da die Vermieterin das Auftreten der Klopfgeräusche abstritt, kam es zu einem Gerichtsverfahren. Nachdem das Amtsgericht Osnabrück über den Fallentschieden hatte, musste das Landgericht... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Köln, Urteil vom 05.07.2016
- 205 C 36/16 -
In den Nachtstunden von 23 bis 6 Uhr muss eine Raumtemperatur von mindestens 18 Grad zu erreichen sein
Temperaturen von unter 18 Grad stellen Mangel dar
Eine Heizungsanlage muss so eingestellt sein, dass in den Nachtstunden von 23 bis 6 Uhr eine Raumtemperatur von mindestens 18 Grad erreicht wird. Liegt die Temperatur darunter, so liegt ein Mangel vor. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Wintermonaten 2015/2016 betrug die Raumtemperatur in einer Dachgeschosswohnung in der Zeit von 23 und 6 Uhr nur maximal 16 Grad. Hintergrund dessen war, dass die Vermieterin aus Gründen der Energieeinsparung die Heizungsanlage in dieser Zeit absenkte. Ihrer Meinung nach genügen Temperaturen von 16 Grad in den Nachtstunden. Die Wohnungsmieter... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Urteil vom 03.10.2015
- 11 C 243/14 -
Nicht funktionierende Heizung berechtigt auch außerhalb der Heizperiode bei unangenehm kalten Temperaturen zur Mietminderung von 50 %
Mietminderung ebenfalls wegen undichter Fenster, Nichtbeseitigung von Bauschutt und Fehlens einer echten Wohnungseingangstür gerechtfertigt
Funktioniert eine Heizung nicht, so rechtfertigt dies auch außerhalb der Heizperiode eine Mietminderung in Höhe von 50 %, wenn es angesichts des übrigen Zustands der Wohnung unangenehm kalt ist. Zudem ist eine Mietminderung wegen undichter Fenster in Höhe von 15 %, der Nichtbeseitigung von Bauschutt in Höhe von 10 % und des Fehlens einer echten Wohnungseingangstür in Höhe von 5 % gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete für April und Mai 2010 sowie von August bis Dezember 2010. Hintergrund dessen waren mehrere Mängel. So funktionierte die Heizung nicht, was dazu führte, dass es unangenehm kalt in der Wohnung war. Zudem waren die Fenster undicht, es lag Bauschutt auf dem Anwesen und als Wohnungseingangstür fungierte lediglich... Lesen Sie mehr
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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.04.1954
- 7 S 624/53 -
Wintermonate im Rheinland: Heizperiode von Oktober bis April
Kein Anspruch des Mieters auf funktionierende Heizung im September und Mai
Der Vermieter ist grundsätzlich nur in den Wintermonaten von Oktober bis April verpflichtet die Heizung in Betrieb zu halten. In den Übergangsmonaten September und Mai besteht kein Anspruch des Mieters auf eine funktionierende Heizung. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich ein Mieter mit seinem Vermieter darüber, ob dieser auch in den Monaten September und Mai verpflichtet war, die Zentralheizung in Gang zu halten.Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass der Vermieter grundsätzlich nur in den Wintermonaten für die Möglichkeit einer Beheizung... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 07.06.2013
- 216 C 7/13 -
Mietminderung von 70 % bei Ausfall der Heizungsanlage von Anfang Oktober bis Anfang Dezember
Heizungsausfall während Heizperiode stellt erheblichen Mangel dar
Kommt es von Anfang Oktober bis Anfang Dezember zu einem Heizungsausfall, so liegt ein erheblicher Mangel vor. Dieser Mangel rechtfertigt eine Mietminderung von 70 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es während des Austauschs der Ölzentralheizung durch eine Gasetagenheizung bei einer Wohnungsmieterin zu einem vollständigen Heizungsausfall von Anfang Oktober bis Anfang Dezember 2011. Sie machte daher eine Mietminderung geltend. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an, so dass der Fall vor Gericht kam.... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.04.1956
- 19 C 1033/55 -
Heizperiode geht von Oktober bis April
Verringerte Heizleistung rechtfertigt Mietminderung von 20 %
Kommt es während der Heizperiode zu einer verringerten Heizleistung, so kann der Mieter einer Wohnung seine Miete um 20 % mindern. Dabei geht die Heizperiode im Gebiet der Stadt Düsseldorf von Oktober bis April. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Mieter einer Wohnung seine Miete mindern, weil die Sammelheizung eine verringerte Heizleistung erbrachte. Da der Vermieter damit nicht einverstanden war, landete der Fall vor Gericht.Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete aufgrund der verringerten Sammelheizung um 20 % mindern... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Urteil vom 29.07.2002
- 61 S 37/02 -
Recht zur Mietminderung von 70 % bei Ausfall der Heizungsanlage während Heizperiode
Vorliegen eines erheblichen Mangels bei Heizungsausfall während der Wintermonate
Fällt in den Wintermonaten die Heizung aus, liegt ein erheblicher Mangel vor. Der Mieter ist daher berechtigt während der Heizperiode von Oktober bis April seine Miete um 70 % zu mindern. Er ist zudem berechtigt seine Miete zu mindern, wenn nach Einbau einer neuen Heizung nur unvollständig renoviert wurde. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung minderte ihre Miete, da während der Heizperiode ihre Heizung ausfiel. Die Räume haben nur deshalb eine halbwegs angenehme Temperatur erreicht, weil die Mieterin Gasheizungen aufstellte. Darüber hinaus hatten die Vermieter nach Einbau einer neuen Heizung nur unvollständig renoviert. Die Vermieter erkannten das Minderungsrecht... Lesen Sie mehr
Amtsgericht Friedberg, Urteil vom 26.09.1984
- C 1364/82 -
Nichtfunktionierende Heizkörper und fehlerhafte Dimensionierung der Heizung berechtigen zu einer Mietminderung
Kein Minderungsrecht im Frühling und im Herbst
Ist die Heizung im Schlafzimmer defekt und die Heizung insgesamt fehlerhaft dimensioniert, so berechtigt dies den Mieter zu einer Minderung seines Mietzinses. Dies hat das Amtsgericht Friedberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Mietwohnung seine Miete, da der Heizkörper im Schlafzimmer nicht funktionierte. Ebenso war der Raumthermostat falsch angeordnet und die Wasserumwälzung in der Heizung zu gering. Der Vermieter akzeptierte die Minderung nicht und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete.Das Amtsgericht Friedberg gab dem Mieter... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Urteil vom 25.01.1991
- 64 S 273/90 -
Ausfall der Heizung in den Monaten März und April berechtigt zu einer Mietminderung
Außerhalb der Heizperiode ist die mangelnde Beheizbarkeit in der Regel unbeachtlich
Fällt in den Monaten März und April die Heizung aus, so rechtfertigt dies eine Mietminderung. Für die Monate Mai bis Juli besteht ein solches Recht grundsätzlich nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte war Mieterin einer Mietwohnung. Während der Monate März, April und Mai bis Juli fiel die Heizung mit Ausnahme der Küche in der gesamten Wohnung aus. Daraufhin minderte die Beklagte ihre Miete. Dies akzeptierte der Vermieter nicht und klagte auf Zahlung des Mietzinses.Das Landgericht Berlin entschied,... Lesen Sie mehr
Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 29.09.1989
- 8 S 135/89 -
Keine Mietminderung bei defekter Heizung in den Sommermonaten
Nichtverbundene Heizungsanlage / Warmwasserversorgung nicht betroffen
Fällt die Heizungsanlage in den Sommermonaten aus, berechtigt dieser Umstand einen Mieter nicht zu einer Mietminderung. Dies hat das Landgericht Wiesbaden entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter die Miete gemindert, weil die Heizungsanlage ausgefallen war.Das Landgericht Wiesbaden führte in seiner Entscheidung aus, dass in den Sommermonaten die Mietsache durch einen Ausfall der Heizung nicht beeinträchtigt sei. Im Sommer sei eine Heizung ohnehin nicht in Betrieb. Daher läge auch kein Mietmangel vor.... Lesen Sie mehr
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