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Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 05.04.2012
- 2 L 414/12.WI -
VG Wiesbaden erlaubt Demonstration an Karfreitag nur ohne tänzerische Darbietungen
Totalverbot der Demonstration ist rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass eine Demonstration der Grünen Jugend Hessen am Karfreitag durch die Stadt Wiesbaden nicht vollständig verboten werden darf, sondern mit der Maßgabe durchgeführt werden darf, dass keine tänzerischen Darbietungen erfolgen.
Der Landesvorsitzende der Antragstellerin meldete am 2. April eine Demonstration für den morgigen
Stadt Wiesbaden lehnte die Demonstration ab
Die Stadt Wiesbaden lehnte die Demonstration am 3. April mit der Begründung ab, dass öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, „wenn sie nicht diesen Feiertagen entsprechende Würdigung tragen“, verboten seien und versah diese Verfügung mit Sofortvollzug.
VG Wiesbaden erlaubt Demonstration an Karfreitag unter Auflagen
Das Verwaltungsgericht gab dem Begehren der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Maßgabe statt, dass keine tänzerischen Darbietungen erfolgen.
Kein Totalverbot der Demonstration
Das Gericht ist der Auffassung, dass ein Totalverbot der Versammlung bei summarischer Prüfung rechtswidrig erscheine. Zwar seien am
Gestaltungsart der Demonstration ist geeignet, dem Charakter des Karfreitags zu widersprechen
Das Gericht befand aber, dass die Gestaltungsart der Demonstration geeignet ist, dem Charakter des Karfreitags zu widersprechen. Zwar gewährleiste das Grundrecht der
§ 8 Hessisches Feiertagsgesetz
(1) Am
1. öffentliche Tanzveranstaltungen;
2. öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
3. öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesen Feiertagen entsprechenden ernsten Charakter tragen;
4. alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung der Feiertage, der seelischen Erhebung oder einem überwiegenden Interesse der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik dienen.
(2) Am
(3) Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik- und anderen Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der Feiertage Rücksicht zu nehmen.
Beschwerde
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Wiesbaden (pm/pt)
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Dokument-Nr. 13317
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