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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2012
- XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12 -
Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung
Materielle Vorschriften des Betreuungsrechts genügen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung fehlt.
In den beiden zugrunde liegenden Verfahren begehrten die Betreuerinnen die Genehmigung einer
BGH hält an bisheriger Rechtsprechung über Befugnissen von Betreuern nicht mehr fest
Der Bundesgerichtshof wies jedoch beide Rechtsbeschwerden zurück. Im Rahmen des Wirkungskreises der Gesundheitsvorsorge kann einem
BGH beruft sich auf Rechtsprechung des BVerfG zur Zwangsbehandlung von im strafrechtlichen Maßregelvollzug Untergebrachten
Dies ergibt sich aus Folgendem: Das Bundesverfassungsgericht hatte in zwei grundlegenden Beschlüssen aus dem Jahr 2011 (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 23.03.2011 - 2 BvR 882/09 - und Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 12.10.2011 - 2 BvR 633/11 -) entschieden, dass die
Entscheidende Maßnahmen des Betroffenen müssen durch Betreuungsgericht genehmigt werden
Diese Vorgaben sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Wesentlichen auf die
BGH rügt fehlende gesetzliche Grundlage für gebotene staatliche Kontrolle des Betreuerhandelns
Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die gebotene staatliche Kontrolle des Betreuerhandelns fehlt hingegen hinsichtlich einer
Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt:
§ 1901 BGB (Umfang der Betreuung , Pflichten des Betreuers)
(1) Die
[…]
§ 1902 BGB (Vertretung des Betreuten)
In seinem Aufgabenkreis vertritt der
§ 1906 BGB (Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung)
(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den
1. […]
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
[…]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Ludwigsburg, Beschluss vom 30.01.2012
[Aktenzeichen: 8 XVII 58/2012] - Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2012
[Aktenzeichen: 2 T 35/12]
- Amtsgericht Ingolstadt, Beschluss vom 02.01.2012
[Aktenzeichen: 17 XVII 78/11] - Landgericht Ingolstadt, Beschluss vom 27.02.2012
[Aktenzeichen: 13 T 220/12]
Jahrgang: 2012, Seite: 1182 JZ 2012, 1182
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Dokument-Nr. 13808
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