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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2013
- 33 BV 14898/12 -
Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen hat Anspruch auf Freistellung von Arbeitsleistung
Bezirksamt verweigerte zu Unrecht die Freistellung wegen zu geringer Anzahl schwerbehinderter Menschen
Werden Schwerbehinderte von einer Dienststelle an eine mit der Agentur für Arbeit gebildete gemeinsame Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen, sind sie weiterhin als von der Dienststelle beschäftigte schwerbehinderte Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.
Das
Zugewiesene Beschäftigte scheiden nicht endgültig aus Diensten des Bezirksamtes aus
Das Arbeitsgericht hat den Freistellungsantrag für begründet gehalten. Die Zuweisung an eine gemeinsame Einrichtung erfolgt lediglich befristet und kann zudem vorfristig beendet werden. Die zugewiesenen Beschäftigten scheiden deshalb nicht endgültig aus den Diensten des Bezirksamtes aus und sind weiterhin mitzuzählen. Etwas anderes gilt nur bei einem endgültigen Ausscheiden aus der Arbeitsorganisation der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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Dokument-Nr. 15401
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