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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2012
- VII ZB 25/12 -
Berufungsfrist: Übermittlung der Berufung mittels Fax nicht möglich - Rechtsanwalt muss sich über weitere Faxnummern eines Gerichts informieren
Jedoch keine Pflicht andere Übermittlungsart zu wählen
Scheitert die Fax-Übermittlung eines Schriftsatzes an das Gericht, so trifft den Rechtsanwalt die Pflicht, sich über weitere Faxnummern des Gerichts zu informieren. Er muss jedoch keine andere Übermittlungsart wählen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es in einem Zivilprozess um die Zahlung von restlichem Werklohn. Das Landgericht wies die darauf gerichtete Klage ab. Der Kläger legte gegen das Urteil
Frist für Verlängerungsantrag wurde schuldhaft versäumt
Der Bundesgerichtshof entschied gegen den Kläger. Das Berufungsgericht habe die
Anwalt muss keine andere Übertragungsart wählen
Hat der Anwalt ein anerkanntes Übertragungsmedium gewählt, ein funktionsfähiges Sendegerät ordnungsgemäß genutzt, die Empfängernummer richtig eingegeben und rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen, so habe er nach Auffassung des Bundesgerichtshofs alles Erforderliche zur Fristwahrung getan. Die aus den technischen Gegebenheiten des
Recherche nach anderer Faxnummer zumutbar
Aus Sicht der Bundesrichter sei es dem Anwalt hingegen zumutbar gewesen, aus einer allgemein zugänglichen Quelle, wie der Internetseite des Gerichts, eine weitere Faxnummer in Erfahrung zu bringen und den Verlängerungsantrag an dieses Empfangsgerät zu versenden. Damit werden keine überzogenen Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht gestellt. Es werde nämlich nicht verlangt, eine andere Übertragungsart zu wählen. Vielmehr werde der Anwalt angehalten mit geringfügigem Aufwand eine weitere Faxnummer herauszufinden und anzuwählen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 18.04.2012
[Aktenzeichen: 4 U 3/12]
Jahrgang: 2012, Seite: 680 IBR 2012, 680 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 838 MMR 2012, 838 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
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Jahrgang: 2012, Seite: 765 ZfBR 2012, 765
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Dokument-Nr. 15628
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