wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.12.2005
2 BvR 1779/05 -

Verfassungsbeschwerde eines Amtsnotars gegen Neuregelungen des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg erfolglos

Die Verfassungsbeschwerde eines Amtsnotars in Baden, der sich gegen § 10 Abs. 2 und § 12 des Landesjustizkostengesetzes Baden-Württemberg (LJKG) in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung wandte, wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach der Neufassung des § 10 Abs. 2 LJKG ist ab dem 1. Januar 2006 der Notar Gläubiger der Gebühren und Auslagen. Der Großteil der vereinnahmten Gebühren ist gemäß § 12 LJKG an die Landeskasse abzuführen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterfalle die Regelung der Gebührenanteile der Notare nicht der ausschließlichen Regelungszuständigkeit des Bundes. Vielmehr zähle die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Notariats und dessen Besoldung zur konkurrierenden Gesetzgebung. Eine Sperrwirkung für das Tätigwerden des baden- württembergischen Landesgesetzgebers könne den bundesrechtlichen Regelungen nicht entnommen werden. Die Neuordnung des Gebührenanteilsystems verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation, da jeder badische Amtsnotar unabhängig von den zusätzlich anfallenden Gebührenanteilen eine Besoldung erhalte, die mindestens der Besoldungsgruppe R 1 entspreche.

Die beanstandete Neufassung verletze auch nicht den Gleichheitsgrundsatz. Sachliche Gründe für eine Differenzierung der Gebührenanteile im badischen Rechtsgebiet und in Württemberg seien schon deshalb gegeben, weil den badischen Amtsnotaren Personal- und Sachausstattung komplett gestellt würden. Im württembergischen Landesteil dagegen herrsche eine Mischfinanzierung, bei der den Notaren der Büroaufwand nicht vollständig abgenommen werde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 132/2005 des BVerfG vom 28.12.005

Aktuelle Urteile aus dem Notarrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Gebühren | Notar

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1579 Dokument-Nr. 1579

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss1579

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?