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Landgericht Ansbach, Beschluss vom 28.05.2013
- 1 T 573/13 -
Eidesstattliche Versicherung muss auf Antrag bereits nach zwei Jahren erneut abgegeben werden
Neue, kürzere Frist für eidesstattliche Versicherungen ist auch auf Altfälle anzuwenden
Gläubiger können bereits zwei Jahre nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ohne besondere Gründe von ihren Schuldnern die Abgabe einer neuen Vermögensauskunft verlangen. Dies entschied das Landgericht Arnsberg.
Hintergrund der Entscheidung ist eine Gesetzesänderung zum 1. Januar 2013, wonach die nunmehr als Vermögensauskunft bezeichnete Erklärung eines Schuldners über sein Vermögen einschließlich Verkäufe an Verwandte und Schenkungen der letzten zwei bzw. vier Jahre bereits nach zwei Jahren auf Antrag des Gläubigers wiederholt werden muss. Demgegenüber war bezüglich dem Vorläufer der Vermögensauskunft, der eidesstattlichen Versicherung, geregelt, dass diese erst nach drei Jahren erneut abgegeben werden muss. Der Gesetzgeber begründete die Verkürzung der
Schutz des Schuldners erzwingt keine Anwendung der Drei-Jahres-Frist
Die in Rechtsprechung und Wissenschaft umstrittene Frage, welche
Gläubiger kann bereits vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist neue Vermögensauskunft verlangen
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2013
Quelle: Landgericht Ansbach/ra-online
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Dokument-Nr. 15986
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