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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.03.2003
2 TaBV 39/02 -

Praktikanten dürfen bei Betriebsratswahlen mitwählen

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Praktikanten bei der Wahl des Betriebsrates im Praktikumsbetrieb mitwählen dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn sie überbetrieblich ausgebildet werden und nur die Praktikumstätigkeit im Betrieb der Betriebsratswahl absolvieren.

Der Wahlvorstand eines Erholungsheimbetriebes hatte zwei Praktikantinnen in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Eine der Praktikantinnen war Auszubildende einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte. Während der einjährigen Praktikumsphase sollte sie an einem Tag der Woche die Berufsschule besuchen, an einem weiteren Wochentag im überbetrieblichen Ausbildungszentrum und an den übrigen drei Wochenarbeitstagen im Betrieb ausgebildet werden. Dem Praktikum war eine vierwöchige „Schnupperphase“ vorgeschaltet.

Durch das Mitzählen der Praktikantinnen überstieg die Mitarbeiterzahl den die Größe des Betriebsrates bestimmenden Grenzwert, sodass statt eines Betriebsobmannes ein aus drei Personen bestehender Betriebsrat gewählt wurde. Hiermit war der Arbeitgeber nicht einverstanden und hat die Wahl mit Antrag beim Arbeitsgericht angefochten.

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die antragsabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichtes Elmshorn: Danach war die Wahl ordnungsgemäß, die Praktikantinnen sind zu Recht im Wählerverzeichnis aufgenommen worden. Sie waren Arbeitnehmerinnen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, da ihnen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt wurden. Die Praktikantinnen waren überwiegend im Betrieb der Betriebsratswahl eingebunden, weil sie dort 3 von 5 Wochenarbeitstagen unter Anleitung mit Arbeiten beschäftigt waren, die andernfalls von anderen Mitarbeitern des Betriebs hätten übernommen werden müssen. Arbeitgeber und Praktikantinnen hatten zumindest durch ihr tatsächliches Handeln einen Vertrag geschlossen. Der Umstand, dass die Praktikantinnen ihre Vergütung vom überbetrieblichen Ausbildungszentrum bezogen, war unerheblich. Auch während der „Schnupperphase“ zählten die Praktikantinnen bereits mit. Die „Schnupperphase“ war lediglich eine Probezeit.

Das Landesarbeitsgericht hat wegen der Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 05.09.2003

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Dokument-Nr.: 1648 Dokument-Nr. 1648

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