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Landgericht Bochum, Beschluss vom 20.12.1988
- 7 T 767/88 -
Haltung von 30 Giftschlangen wegen Angst der Wohnungseigentümer unzulässig
Übermäßiger Gebrauch des Sondereigentums liegt vor
Werden in einer Eigentumswohnung 30 Giftschlangen gehalten und ruft dies bei anderen Wohnungseigentümern Ängste hervor, so stellt die Schlangenhaltung einen übermäßigen Gebrauch des Sondereigentums dar. Die Schlangen müssen daher aus der Wohnung entfernt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hielt der Mieter einer
Anspruch auf Beseitigung der Schlangen bestand
Das Landgericht Bochum entschied zu Gunsten der Wohnungseigentümerin. Ihr habe ein Anspruch auf
Angst vor Gefährlichkeit der Schlangen bestand
Zwar sei es richtig, so das Landgericht weiter, dass nicht jede Überempfindlichkeit eines Wohnungseigentümers zu berücksichtigen ist und eine konkrete Gefahr für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1430/rb)
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darf Haustiere nicht pauschal verbieten
(Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 02.10.2006
[Aktenzeichen: 5 W 154/06 - 51]) - VG Berlin: Privater Erwerb einer Schwarzschwanz-Klapperschlange wird nicht genehmigt
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.05.2011
[Aktenzeichen: VG 1 K 78.11])
Jahrgang: 1990, Seite: 1430 NJW-RR 1990, 1430
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Dokument-Nr. 16617
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