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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.03.2013
L 5 AS 606/12 B -

Keine Prozesskostenhilfe für Klagen wegen verfassungswidriger Regelsätze

Seit 1. Januar 2011 geltende Regelsätze zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichend

Wer gegen die bewilligten Leistungen nach dem SGB II allein mit der Begründung klagt, die Regelsätze für Erwachsene seien verfassungswidrig, hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

Das Landessozialgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die ab 1. Januar 2011 geltenden Regelsätze zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichend seien. Die Möglichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht erneut die Ermittlung der Regelsatzhöhe wegen methodischer Mängel für verfassungswidrig hält, sei fernliegend. Daher seien nach Auffassung des Gerichts hinreichende Aussichten für einen solchen Prozess nicht gegeben und die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse scheide aus.

Hintergrund:

Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren wird nur bewilligt, wenn die Kläger wirtschaftlich bedürftig sind und hinreichende Aussichten auf Erfolg der Klage bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 9. Februar 2010 die bis dahin geltenden Regelsätze für verfassungswidrig erklärt. Allerdings wurde nicht festgestellt, dass die Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimum unzureichend sind. Vielmehr wurden methodische Mängel bei der Ermittlung der Regelsätze gerügt. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2011 die Regelsätze neu ermittelt und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aufgegriffen. Das Bundessozialgericht hat schon mehrfach entschieden, dass die neu ermittelten Regelsätze verfassungskonform sind. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht aber noch aus. Vielfach wird - mithilfe von Rechtsanwälten - gegen die Leistungsbewilligung geklagt und allein die Verfassungswidrigkeit gerügt. Für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe müsste das Honorar der Rechtsanwälte aus der Staatskasse bezahlt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2013
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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Dokument-Nr.: 16793 Dokument-Nr. 16793

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