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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.01.2006
- 2 B 11340/05.OVG -
Lehrerin muss unangekündigten Unterrichtsbesuch hinnehmen, ansonsten droht die Entlassung
Eine Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe, die ihre Mitwirkung an einem unangekündigten Unterrichtsbesuch des Schulaufsichtsbeamten verweigert hat, ist zu Recht entlassen worden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einer Eilentscheidung.
Die Antragstellerin war seit dem 1. August 2002 als Realschullehrerin Beamtin auf Probe. Wegen Zweifel an ihrer Eignung für den Lehrerberuf wurde die Probezeit bis 30. Juni 2005 verlängert. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass Grundlage für weitere dienstliche Beurteilungen u.a. angekündigte und unangekündigte Unterrichtsbesuche durch den Schulaufsichtsbeamten sein würden. Im April 2005 verweigerte die Lehrerin dem Schulaufsichtsbeamten und dem stellvertretenden Schulleiter bei einem unangekündigten Besuch den Zutritt zu ihrem Unterricht. Daraufhin erfolgte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer hiergegen erhobenen Klage wiederherzustellen, lehnte das Oberverwaltungsgericht in der Beschwerdeinstanz ab.
Eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe sei aufgrund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treuverhältnisses grundsätzlich verp flichtet, vor ihrer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit jederzeit an der Feststellung ihrer Bewährung durch Zulassung von Unterrichtsbesuchen mitzuwirken. Verweigere sie diese Mitwirkung - wie die Antragstellerin - ohne sachlichen Grund, zeige die darin liegende Verletzung der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht einen Eignungsmangel auf, der regelmäßig bereits für sich eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechtfertige. Bei der Entscheidung über die Verbeamtung von Lehrkräften auf Lebenszeit sei der erheblichen Bedeutung einer guten Schulausbildung Rechnung zu tragen. Es müsse sichergestellt werden, dass Lehrer den steigenden Anforderungen an den Unterricht gerecht werden und stets, d. h. nicht nur anlässlich eines angekündigten Unterrichtsbesuchs, auf den Unterricht optimal vorbereitet seien. Eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe, die einen Unterrichtsbesuch zur Feststellung ihrer Eignung nicht zulasse, offenbare in der Regel, dass sie sich dieser Zusammenhänge und ihrer Verantwortung nicht in dem für einen Lebenszeitbeamten erforderlichen Umfang bewusst und demzufolge für den öffentlichen Schuldienst nicht tragbar sei, so das Oberverwaltungsgericht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2006
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 18.01.2006
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Dokument-Nr. 1717
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