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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 17.09.2013
- 10 U 2166/13 -
Hohe Betriebsgefahr eines Quads aufgrund Instabilität des Quads und risikohafte Fahrweise begründet vollständige Haftung an Verkehrsunfall
Fehlendes Verschulden an Unfall unerheblich
Die hohe Betriebsgefahr eines Quads aufgrund seiner Instabilität und der riskanten Fahrweise des Quadfahrers kann eine vollständige Haftung des Quadfahrers wegen eines Verkehrsunfalls begründen. Dies gilt selbst dann, wenn ihm kein Verschulden an dem Unfall anzulasten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2010 kam es zwischen einem Quadfahrer und einer PKW-Fahrerin zu einem
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht München bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung des Quadfahrers zurück. Ist keinem der beteiligten Fahrzeugführer ein Verschulden an dem Unfall nachzuweisen, werde die reine
Instabilität des Quads begründete erhöhte Betriebsgefahr
Das Oberlandesgericht wertete die
Erhöhung der Betriebsgefahr aufgrund riskanter Fahrweise
Zudem habe die
Vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des PKW
Aufgrund der erhöhten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Ingolstadt, Urteil vom 08.05.2013
[Aktenzeichen: 33 O 361/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 95 r+s 2014, 95
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Dokument-Nr. 17191
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