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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.07.2009
- 1 ABR 42/08 -
Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf Einrichtung einer Beschwerdestelle für Diskriminierungen
Arbeitgeber hat hinsichtlich der Organisation des Betriebs freie Hand
Einem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf den Ort der Errichtung einer Beschwerdestelle für Diskriminierungen sowie deren Besetzung zu. Dies betrifft nämlich die Organisation des Betriebs. Dabei hat der Arbeitgeber freie Hand. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiberin einer Drogeriemarktkette beabsichtigte im Dezember 2006 eine
Kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Besetzung der Beschwerdestelle
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück. Diesem habe kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Ortes und der Besetzung der
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz regelt nicht Ort und Besetzung einer Beschwerdestelle
Das Bundesarbeitsgericht führte weiter aus, dass im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nichts über den Ort und die Besetzung der
Organisation des Betriebs unterfällt nicht Mitbestimmungsrecht
Ein Recht zur Mitbestimmung hinsichtlich der Einrichtung einer
Bei Besetzung der Beschwerdestelle mit ungeeigneten Personen kann Betriebsrat klagen
Zwar könne die Besorgnis bestehen, so das Bundesarbeitsgericht weiter, dass das Unternehmen die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Trier, Beschluss vom 19.12.2007
[Aktenzeichen: 1 BV 162/07] - Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.04.2008
[Aktenzeichen: 9 Ta BV 9/08]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2009, Seite: 1993 DB 2009, 1993 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2009, Seite: 1049 NZA 2009, 1049 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2009, Seite: 1922 ZIP 2009, 1922
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Dokument-Nr. 21439
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