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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15.07.2015
3 Ws 59/15 Vollz -

Strafgefangene können nicht den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR verlangen

Mindestlohn setzt Arbeit­nehmer­eigenschaft voraus

Einem Strafgefangenen steht nicht der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR zu, weil der Mindestlohn nur für Arbeitnehmer gilt. Ein Häftling ist kein Arbeitnehmer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Strafgefangener der JVA Fuhlsbüttel beanspruchte für seine Arbeitstätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR. Da die Haftanstalt dieses Ansinnen zurückwies, wendete sich der Häftling an das Landgericht Hamburg. Nachdem dieses jedoch entschied, dass das Mindestlohngesetz auf Strafgefangene keine Anwendung findet, musste sich das Oberlandesgericht Hamburg mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn

Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Mindestlohngesetz finde auf Strafgefangene keine Anwendung, da dieses gemäß § 22 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes nur Arbeitnehmer erfasse. Ein Strafgefangener sei aber kein Arbeitnehmer. Zwischen dem Häftling und der Anstalt werde kein Arbeitsvertrag geschlossen. Vielmehr sei die Arbeit im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur.

Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung unerheblich

Für die Arbeitnehmereigenschaft eines Strafgefangenen komme es zudem nicht darauf an, so das Oberlandesgericht, dass er bzw. die Haftanstalt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt. Denn diese Zahlungen erfolgen nicht auf Grundlage von § 25 Abs. 1 SGB III, sondern nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Beschluss vom 08.06.2015
    [Aktenzeichen: 605 Vollz 22/15]

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Strafvollzugsrecht

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Dokument-Nr.: 21441 Dokument-Nr. 21441

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