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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 08.12.2014
2 (S) AR 37/14 -

Ein sich als "Reichsbürger" bezeichnender Schöffe ist des Amtes zu entheben

"Reichsbürger" lehnen freiheitlich demokratische, rechts- und sozialstaatliche Grundordnung ab

Bezeichnet sich ein Schöffe als "Reichsbürger", so ist er gemäß § 51 Abs. 1 des Gerichts­verfassungs­gesetzes (GVG) seines Amtes zu entheben. Denn "Reichsbürger" lehnen die freiheitlich demokratische, rechts- und sozialstaatliche Grundordnung ab. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vorsitzende einer Strafkammer des Landgerichts Chemnitz beantragte im November 2014 die Amtsenthebung eines zugelosten Schöffen. Hintergrund dessen war, dass der Schöffe zu den sogenannten "Reichsbürgern" gehörte. Diese erkennen die Bundesrepublik Deutschland und ihre Gerichte nicht an.

Amtsenthebung des Schöffen aufgrund Zugehörigkeit zu "Reichsbürgern" zulässig

Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass der Schöffe seines Amtes zu entheben war. Die "Reichsbürger" erkennen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, die Geltung des Grundgesetzes und des sonstigen Rechts sowie die Legitimität der Gerichte und Behörden nicht an. Vielmehr wollen sie den Fortbestand des Deutschen Reiches beweisen. Ein Schöffe der die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehne, verletze seine Amtspflichten gröblich und sei daher gemäß § 51 Abs. 1 GVG seines Amtes zu entheben.

Schöffen unterliegen besondere Pflicht zur Verfassungstreue

Es sei zu beachten, so das Oberlandesgericht, dass Schöffen einer besonderen Pflicht zur Verfassungstreue unterliegen. Sie dürfen nur dann ernannt werden, wenn gewährleistet sei, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch den Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Gerichtsverfassungsrecht | Strafprozeßrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 121
NStZ-RR 2015, 121

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21860 Dokument-Nr. 21860

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Kommentare (5)

 
 
Der Osten schrieb am 03.01.2016

Endlich mal ein aufgewachter Mensch der die Wahrheit kennt und auch dazu steht.

Man sehe dazu das dieser ja auch schon zuvor kein Personal dieser Firma mehr war.

Und trotzdem durch das Sytem hindurch kam um so ein " Scheinamt" auch zu bekommen.

Schlieslich war das Gewissen ausschlaggebend und machte mit dem Gericht in Chemnitz klare Worte.

Das Ergebnis sieht man ja.

MK antwortete am 04.01.2016

Ja, der Richter scheint ein aufgewachter Mensch gewesen zu sein, der erkannt hat, dass ein sogenannter Reichsbürger, der offensichtlich unseren Rechtsstaat nicht kennt oder absichtlich verkennt, prinzipbedingt kein Schöffe sein kann.

Armin antwortete am 05.01.2016

Es mag ja sein, dass derjenige ungeeignet war - aber deswegen von "unserem Rechtsstaat" zu sprechen ist schon weit hergeholt (Sie kennen mich ja eigentlich schon) - Deshalb in kurzform: uns im Sinne von Bevölkerung ist schon deshalb ausgeschlossen, weil ich und viele andere nicht Teil des Staates bin, vielmehr sind dies lediglich Behörden und Amtsträger, aber nicht die Bevölkerung. Zum Thema "Rechtsstaat" ... Ein Staat ist dann ein Rechtsstaat wenn er und auch seine Amtsträger -nicht nur in der Amtstätigkeit- immer rechtlich korrekt handeln, da dies wohl unstreitig ausgeschlossen ist, gibt es auch keinen Rechtsstaat. - So einfach ist das.

Übrigens die hier vorliegende Entscheidung finde ich dennoch korrekt.

MK antwortete am 05.01.2016

Ich glaube (rein juristisch, wohlgemerkt) ist der Unterschied von Rechtsstaat und Unrechtsstaat in einem Punkt erheblich: Urteile eines Unrechtsstaates sind unwirksam (wohl auch der Grund, warum die DDR nie zum Unrechtsstaat ernannt wurde).

Armin antwortete am 05.01.2016

Nochmal ergänzend dazu: Der Unrechtsstaat wird seine eigenen Unrechtsurteile natürlich nicht aufheben, in der BRD geht man sogar noch weiter und lässt viele NS-Urteile fortbestehen.

Aber nun zu ihrem letzten Kommentar: Kann man daran nicht erkennen, dass die BRD zumindest teilweise mit der DDR gleichzustellen ist?

All dies sind im Übrigen (gute) Gründe, warum gerichtliche Urteile nicht "Namen des Volkes" ergehen.

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