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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.11.2015
- 1 Vollz (Ws) 458/15 -
Strafgefangener hat keinen Anspruch auf tägliches Duschen
Körperpflege kann auch durch Waschen am Waschbecken erfolgen
Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine tägliche Dusche. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Der 1959 geborene Strafgefangene verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf. Strafgefangene dieser Justizvollzugsanstalt können grundsätzlich zweimal in der Woche duschen. Gefangenen, die schweißtreibende körperliche Arbeit verrichten, ermöglicht die Anstalt eine tägliche
Der Betroffene legte gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Rechtsbeschwerde ein.
Rechtsbeschwerde erfolglos - OLG Hamm bestätigt erstinstanzliche Entscheidung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Betroffene keinen Anspruch auf tägliches
Körperpflege kann auch in anderer Weise erfolgen, z.B. durch Waschen am Waschbecken
Auch die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, den Vollzug der Freiheitsstrafe soweit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, begründe keinen Anspruch auf eine tägliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2016
Quelle: ra-online, OLG Hamm (pm/pt)
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Dokument-Nr. 22079
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