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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2015
- VIII ZR 288/14 -
BGH: Zurückbehaltungsrecht wegen Mietmängeln muss zeitlich und betragsmäßig begrenzt werden
Einbehalt der Miete in Höhe des dreifachen Minderungsbetrags bei Schimmelbefall
Das Zurückbehaltungsrecht eines Wohnungsmieters wegen Mietmängeln muss sowohl zeitlich als auch betragsmäßig begrenzt werden. Ein Schimmelbefall kann den Einbehalt der Miete in Höhe des dreifachen Minderungsbetrags rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall zahlten die Mieter einer Wohnung ihre Miete zur Hälfte nicht. Dies begründeten sie mit einem
Unzulässige Kündigung aufgrund bestehenden Rechts zur Mietminderung und Zurückbehalt der Miete
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Vermieterin zurück. Er hielt angesichts des Schimmelbefalls der Wohnung eine
Zeitliche und betragsmäßige Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts
Der Bundesgerichtshof wies zudem darauf hin, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 20.12.2013
[Aktenzeichen: 233 C 422/12] - Landgericht Berlin, Urteil vom 25.09.2014
[Aktenzeichen: 18 S 37/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 191 GE 2016, 191 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 98 WuM 2016, 98
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Dokument-Nr. 22232
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