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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2016
- 2 StR 533/15 -
BGH bestätigt Verurteilung eines Bußgeldrichters wegen Rechtsbeugung
Richter hatte zahlreiche Verkehrssünder wegen eines angeblichen Verfahrenshindernisses freigesprochen
Ein Bußgeldrichter, der wegen fehlender Akteninhalte zahlreiche Verkehrssünder zwischen 2005 und 2011 freigesprochen hatte und deshalb wegen Rechtsbeugung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war, ist mit seiner Revision gegen dieses Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitet. Der BGH verwarf die Revision des Richters. Die Bewährungsstrafe hat somit Bestand.
Das Landgericht Erfurt hat nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung der Sache einen
Richter sprach Verkehrssünder frei
Der
Richter setzte seine Freispruchserie auch nach Aufhebung mehrerer Entscheidungen fort
Das Thüringer Oberlandesgericht hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei oder stellte das Bußgeldverfahren ein.
Rechtsbeugung
Die Freisprechung durch Beschluss wegen eines angeblichen Verfahrenshindernisses, das tatsächlich nicht bestand, bewertete das Landgericht Erfurt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun als
Der Bundesgerichthof hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er das Fehlen von Rechtsbeugungsvorsatz und seine krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend gemacht hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2016
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)
- Landgericht Erfurt, Urteil vom 25.06.2015
[Aktenzeichen: 101 Js 733/12 1 KLs]
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Dokument-Nr. 22310
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