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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.02.2016
2 StR 533/15 -

BGH bestätigt Verurteilung eines Bußgeldrichters wegen Rechtsbeugung

Richter hatte zahlreiche Verkehrssünder wegen eines angeblichen Verfahrens­hindernisses freigesprochen

Ein Bußgeldrichter, der wegen fehlender Akteninhalte zahlreiche Verkehrssünder zwischen 2005 und 2011 freigesprochen hatte und deshalb wegen Rechtsbeugung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war, ist mit seiner Revision gegen dieses Urteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitet. Der BGH verwarf die Revision des Richters. Die Bewährungsstrafe hat somit Bestand.

Das Landgericht Erfurt hat nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch den Bundesgerichtshof und Zurückverweisung der Sache einen Richter am Amtsgericht durch ein zweites Urteil wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Richter sprach Verkehrssünder frei

Der Richter am Amtsgericht hatte in einer Reihe von Bußgeldverfahren die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. Der Angeklagte behauptete, deshalb liege ein Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Behörde vor, der dazu geführt habe, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar und die Ordnungswidrigkeit deshalb nicht beweisbar sei.

Richter setzte seine Freispruchserie auch nach Aufhebung mehrerer Entscheidungen fort

Das Thüringer Oberlandesgericht hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei oder stellte das Bußgeldverfahren ein.

Rechtsbeugung

Die Freisprechung durch Beschluss wegen eines angeblichen Verfahrenshindernisses, das tatsächlich nicht bestand, bewertete das Landgericht Erfurt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nun als Rechtsbeugung. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert hatte. Die elementare Bedeutung der verletzten Aufklärungspflicht des Bußgeldgerichts sei ihm bekannt gewesen.

Der Bundesgerichthof hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er das Fehlen von Rechtsbeugungsvorsatz und seine krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend gemacht hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2016
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)

Vorinstanz:
  • Landgericht Erfurt, Urteil vom 25.06.2015
    [Aktenzeichen: 101 Js 733/12 1 KLs]
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Dokument-Nr.: 22310 Dokument-Nr. 22310

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Kommentare (4)

 
 
Gerhard Brechmann schrieb am 19.03.2016

..... und? - werden die vom "rechtsbeugenden Richter" erlassenen Urteile nun anderweitig einkassiert und neue verhandelt? - offensichtlich wären es jahr Fehlurteile.

Gerhard Brechmann schrieb am 19.03.2016

Rechtsbeugung ist was anderes, als jenes, was man hier dem angeklagten Richter zur Last legt.

Er urteilte zu Recht "im Zweifel zugunsten der Beklagten".

Eine versäumte Aufklärungspflicht daherzufaseln, ist abwegig: Wenn das Klägervorbringen bei Gericht nicht ausreichend war, liegt eine Abweisung des Vorbringens auf der Hand. Der Verlauf einer diesbezüglichen Verhandlung kann nicht in ein Stereotyp münden, dergestalt, daß Subsumtionen zwangsläufig erscheinen sollen oder unabdingbar seien.

Krankheitsbedingt war der Richter ganz bestimmt nicht - wer hat ihn für krank erklärt? Ein Dr./Mediziner bestimmt nicht, denn dann hätte es zum Krankenschein gereicht.

Wenn er gearbeitet hat, demnach ohne krankgeschrieben worden zu sein, war er sein Entscheiden auch nicht krankheitsbedingt.

Basta!

Wenn man erleben muß, daß so ewas als Rechtsbeugung Wertung findet, muß man sich ja

fürchten oder sich selbst bedauern, deutscher Staatsbürger zu sein, der solchem Rechtsunsinn unterworfen ist.

Dietlinde Eder-Lehfeldt schrieb am 08.03.2016

Die Entscheidung ist überfällig. Ich kenne mehrere OWiG - Verfahren, in denen Behörden und Gerichte ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sind.

Dasselbe passiert in Familienverfahren beim Betreuungsgericht oder Vormundschaftsgericht. Auch hier besteht Aufklärungspflicht durch Behörden und Gericht, die nicht erfüllt wird.

Insbesondere bei verleumderischen "Anregungen auf Betreuung" (häufiger als man denkt) müsste das angerufene Gericht sofort und unter Kostenlast der Anregenden einstellen - es geht meist um Geld, das die Seite der Anregenden nicht bezahlen will oder für das Erbe sichern will. Dafür müsste es eine Stellungnahme nicht des "Betroffenen" (= Amtsjargon) , sondern der Gegenseite einholen - bei Verleumdungen gibt es keinen "Betroffenen", der Mensch ist voll zurechnungsfähig und Geschäftsfähig. Ihn als "Betroffenen" zu bezeichnen und möglicherweise über Verfahrenspflegerbestellung zu entmündigen ist unzumutbar und ein Grundgesetzverstoß.

Armin antwortete am 08.03.2016

Ihre Ausführungen sind ja grundsätzlich richtig und zeigen ein willkürliches, dreistes und unverschämtes staatliches Verhalten auf. - Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte jedoch in OWi-Verfahren eingestellt bzw. freigesprochen (was selten vorkommt), insofern sind die von Ihnen geschilderten Fälle leider nur bedingt vergleichbar (in der Ausgangsentscheidung ging es ja zulasten des Staates), im Ergebnis würde ich Ihnen aber zustimmen dass die vorliegende BGH-Entscheidung auch auf die weiteren von Ihnen genannten Rechtsgebiete übertragbar sein sollte, ob das letztlich aber Theorie bleibt oder Praxis (wird), bleibt abzuwarten (der Staat findet leider oft genug Mittel und Wege seine Interessen durchzusetzen).

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