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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04.04.2006
- L 7 SO 12/06 ER -
Keine Grundsicherung im Ausland
Grundsätzlich dürfen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur Menschen mit "gewöhnlichem Aufenthalt" in Deutschland bewilligt werden. Werde etwa ein Kuraufenthalt im Ausland über die übliche Länge einer Kur hinaus ausgedehnt und sei eine Rückkehr nach Deutschland nicht absehbar, so müsse von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes ausgegangen und entsprechend Sozialhilfe verweigert werden. Das entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im Falle eines schwerbehinderten, heute 69jährigen Mannes aus Wiesbaden hatte die Stadt zugesagt, die Grundsicherungs-Leistungen auch während eines Kuraufenthalts auf Gran Canaria für bis zu vier Wochen ungekürzt weiter zu zahlen. Der Wiesbadener blieb mit Hauptwohnsitz unter seiner bestehenden Adresse weiter gemeldet, war jedoch nach einem halben Jahr Aufenthalt auf Gran Canaria noch immer nicht nach Deutschland zurückgekehrt.
Das Landessozialgericht sah es wie die Vorinstanz als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im Inland und damit auch keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen habe. Die bloße Aufrechterhaltung einer Hauptwohnung in Wiesbaden reiche nicht aus. Auch eine Ausnahmeentscheidung aufgrund einer außergewöhnlichen Notlage komme nicht in Betracht, da die Ausnahmen im Gesetz klar geregelt seien und auf den vorliegenden Fall nicht zuträfen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/06 des LSG Hessen vom 10.04.2006
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Dokument-Nr. 2233
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