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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.2016
- III - 3 Ws 52/16 bis III - 3 Ws 60/16 -
Oberlandesgericht lässt nach Beschwerde der Staatsanwaltschaft Anklage gegen "Scharia-Polizei" zu
Verstoß gegen Uniformverbot wahrscheinlich
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal im Strafverfahren gegen die sogenannte "Scharia-Polizei" die Anklage gegen acht von neun Angeschuldigten zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Oberlandesgericht hielt nach vorläufiger Bewertung eine Verurteilung der Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 Abs. 1, § 28 des Versammlungsgesetzes normierte Uniformverbot für wahrscheinlich. Aufgrund einer gegenteiligen Einschätzung hatte die Strafkammer des Landgerichts Wuppertal im Dezember 2015 die Zulassung der Anklage und damit die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Die Staatsanwaltschaft wirft den acht Angeklagten vor, am Abend des 3. September 2014 anlässlich eines gemeinsamen Rundgangs durch die Innenstadt des Wuppertaler Stadtteils Elberfeld gegen das Uniformverbot verstoßen zu haben. Sechs der acht Angeklagten sollen bei diesem Rundgang orangefarbene Warnwesten mit der rückseitigen Aufschrift "SHARIA POLICE" getragen haben. Initiator des Rundgangs und Wortführer der Gruppe soll Sven L. gewesen sein. Gegen Sven L. hat der Generalbundesanwalt Anfang April 2016 wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung "ISIG" Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf erhoben.
Der Rundgang soll wiederholt durch Redebeiträge des Angeklagten L. unterbrochen worden sein. Hierbei soll L. geäußert haben, "dass die Gesetzgebung Allahs durchgeführt wird" und Menschen "ermahnt" würden, damit diese nicht nachlässig gegenüber den Geboten der
OLG hält Verstoß gegen das Uniformverbot für wahrscheinlich
Nach der vorläufigen Einschätzung des Oberlandesgericht Düsseldorf könnten die Angeklagten eines Verstoßes gegen das Uniformverbot schuldig sein. Hiernach macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer
Angeklagte müssen bei Verurteilung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen
Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts muss die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten nun vor einer Großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal durchgeführt werden. Im Fall einer Verurteilung müssen die Angeklagten mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren rechnen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 22593
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