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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.11.2015
- XII ZB 16/15 -
BGH: Keine Notwendigkeit einer Betreuerbestellung für Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" sowie "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" bei Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Betroffenen
Betreuungsbedarf besteht bei eigenständiger Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht
Die Bestellung eines Betreuers für die Aufgabenkreise "Wohnungsangelegenheiten" sowie "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" ist dann nicht notwendig, wenn der Betroffene in der Lage ist, seine rechtlichen Interessen durch Hilfe eines Rechtsanwalts selbst wahrnehmen zu können. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2005 wurde einer Frau, die unter einer neurotischen Persönlichkeitsstörung litt, für die Aufgabenkreise "Wohnungsangelegenheiten" sowie "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" ein
Landgericht hob ebenfalls Betreuung wegen fehlender Notwendigkeit auf
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Betroffenen zurück. Es habe für beide Aufgabenkreise keine
Bundesgerichtshof hält Bestellung eines Betreuers ebenfalls für nicht notwendig
Der Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung des Landgerichts und wies somit die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zurück. Nach § 1908 d Abs. 1 BGB sei eine
Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch Betroffene mit Hilfe von Rechtsanwalt
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe die Betroffene trotz ihrer Erkrankung ihre gerichtlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Vermieter mit Hilfe des Mietervereins und der Beauftragung eines Rechtsanwalts selbst führen können. Zudem verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass es im Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" nicht Zweck eines Betreuers sei, den Betroffenen uneingeschränkt zu unterstützen und sich für seine Anliegen einzusetzen. Vielmehr solle dieser sinnlose Verfahren vermeiden und notfalls gegen den Willen des Betroffenen handeln.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 27.03.2014
[Aktenzeichen: 52 XVII W 1472] - Landgericht Berlin, Beschluss vom 11.12.2014
[Aktenzeichen: 87 T 200/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 167 FuR 2016, 167 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2016, Seite: 213 MDR 2016, 213
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Dokument-Nr. 22722
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