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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21.06.2016
- 15 W 32/16 -
Beschwerde von Präsident Erdogan erfolglos
Offener Brief von Döpfner zulässige Meinungsäußerung
Die sofortige Beschwerde des türkischen Staatspräsidenten Recep Erdogan gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln wurde zurückgewiesen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Fall hatte Erdogan vor dem Landgericht erfolglos den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vorstandsvorsitzenden des Springer Verlags, Mathias Döpfner, beantragt.
Solidaritätsbekundung mit Jan Böhmermanns "Schmähgedicht"
Döpfner hatte auf der Internetseite der Zeitung "Die Welt" seine Solidarität mit Jan Böhmermanns "Schmähgedicht" bekundet und in einem „"PS" erklärt, er wolle sich "vorsichtshalber allen Ihren Formulierungen und Schmähungen inhaltlich voll und ganz anschließen und sie mir in jeder juristischen Form zu eigen machen."
OLG: Beitragsgutheißung durch zulässige Meinungsäußerung geschützt
In seiner Entscheidung hat das Gericht die erstinstanzliche Abweisung des Antrags bestätigt. Wie das Landgericht bewertet auch das Oberlandesgericht den "offenen Brief" des Antragsgegners als eine von Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte zulässige Meinungsäußerung. Es handele sich bei dem Brief zuvorderst um eine Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit des Beitrags von
Kein "Zu-Eigen-Machen" wegen fehlender Wiederholung des Gedichts
Auch das "PS" des Briefes führe nicht zu einem Unterlassungsanspruch. Im Presserecht kann das "Zu-Eigen-Machen" einer fremden Äußerung zwar zu einer erhöhten Verantwortlichkeit führen. Ein solcher Fall sei hier aber nicht gegeben. Denn auch das Post Scriptum sei Teil der Auseinandersetzung um die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Meinungs- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ ra-online
- Landgericht Köln, Beschluss vom 10.05.2016
[Aktenzeichen: 28 O 126/16]
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Dokument-Nr. 22786
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