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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.05.2016
- 3 UF 139/15 -
OLG Hamm präzisiert die Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern
Zugangsvoraussetzungen zu gemeinsamer Sorge dürfen nicht zu hoch angesetzt werden
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Anforderungen an die gemäß § 1626 a BGB zu treffenden Sorgerechtsentscheidungen für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern präzisiert.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Sorgerechtsstreit nicht verheirateter Eltern, der ihren im Jahre 2006 geborenen Sohn betraf. Die Kindeseltern lebten zunächst in Gelsenkirchen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Sie trennten sich im Jahre 2013, wobei die Kindesmutter mit dem Kind in der Folgezeit ins Oldenburger Land verzog. Zuvor hatten sich die Eltern in einem ersten familiengerichtlichen Verfahren auf ein dem Kindesvater zustehendes Umgangsrecht mit dem Kind verständigt. Nach der Trennung beantragte der Kindesvater beim zuständigen Familiengericht des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer zudem, beiden Elternteilen das gemeinsame
OLG präzisiert Anforderungen an eine zu treffende Sorgerechtsentscheidung
Auf die Beschwerde des Kindesvaters bestätigte das Oberlandesgericht Hamm die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts. In der Entscheidungsbegründung präzisierte das Oberlandesgericht die Anforderungen an eine gemäß § 1626 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu treffende Sorgerechtsentscheidung: Nach der gesetzlichen Regelung stehe die
Erstmalige Einrichtung der gemeinsamen Sorge darf Kindeswohl nicht widersprechen
Mit dieser seit Mai 2013 geltenden Fassung formuliere das Gesetz eine "negative" Kindeswohlprüfung für die Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern. Es setze voraus, dass auch eine erstmalige Einrichtung der gemeinsamen Sorge dem
Gemeinsame elterliche Sorge ist Prognoseentscheidung
Die Entscheidung für eine gemeinsame
Bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit ist alleinige Sorge der Kindesmutter vorzuziehen
Allerdings sei die Grenze da zu ziehen und die alleinige Sorge der Kindesmutter vorzuziehen, wo es gänzlich an einer Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit und/oder der entsprechenden Bereitschaft der Kindeseltern fehle und voraussichtlich auch mit professioneller Hilfe keine Aussicht auf Besserung bestehe. In diesem Fall sei davon auszugehen, dass bereits eine Phase des Erprobens der gemeinsamen elterlichen Sorge dem
Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge im vorliegenden Fall nicht möglich
Gemessen an den vorstehenden Kriterien komme die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge im zu entscheidenden Fall nicht in Betracht. Der Senat habe ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Beteiligten persönlich angehört. Hieraus habe sich ergeben, dass die Kindeseltern bis heute - drei Jahre nach ihrer endgültigen räumlichen Trennung - hoch zerstritten seien. Beiden fehle die Fähigkeit zur Selbstreflexion und zu einem Aufeinanderzugehen, bei dem eine dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung voraus
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.11.2014
[Aktenzeichen: 1 BvR 1178/14]) - Kommunikationsprobleme geschiedener Kindeseltern ist kein Grund für Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 23.07.2013
[Aktenzeichen: 2 UF 39/13])
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Dokument-Nr. 23443
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