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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 13.01.2017
- 5 U 162/16 -
Hausratsversicherung muss nach Einbruch nicht immer auch vollen gestohlenen Bargeldbetrag ersetzen
Versicherungsklausel darf Ersatz für nicht im Tresor aufbewahrte Gelder auf bestimmten Betrag begrenzen
Wer zu Hause Bargeld hortet, muss in bestimmten Fällen damit rechnen, dass nach einem Einbruchsdiebstahl von der Hausratsversicherung nicht der volle gestohlene Bargeldbetrag erstattet wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Restaurantbesitzer aus Osnabrück nach einem Einbruch den Schaden seiner
Kläger hält Vertragsklausel der Versicherung für unwirksam
Der Mann hielt diese Klausel für überraschend und daher nicht wirksam. Die
Versicherung trifft keine gesonderte Hinweispflicht
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies anders. Die
Der Mann hat auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts seine Berufung zurückgenommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Hausratversicherung schuldet nach versuchtem Einbruchsdiebstahl keine vollständige Reparatur bei Verbleib eines nur unerheblichen Schönheitsschadens
(Oberlandesgericht Hamm, Hinweisbeschluss vom 15.01.2016
[Aktenzeichen: 20 U 222/15]) - Keine Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen bei fehlendem Versicherungsschutz
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2008
[Aktenzeichen: 7 K 1976/05 E])
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Dokument-Nr. 23926
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