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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.06.2017
- 4 UF 31/17 -
OLG Hamm zur Vormundschaft bei einem minderjährigen Flüchtling
Kindeswohl maßgeblich
Auch eine ältere Schwester, die ebenfalls Flüchtling ist, kann zum Vormund eines minderjährigen Flüchtlings bestellt werden, so dass es nicht der Bestellung eines Amtsvormundes bedarf. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im hier zugrundeliegenden Fall stammen die
Jugendamt wegen mangelnder Deutsch- und Englischkenntnisse der Schwester als Vormund bestellt
Das Amtsgericht Olpe stellte fest, dass die Eltern des minderjährigen Jungen die elterliche Sorge auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben könnten und bestellte das
Beschwerde gegen Vormundsauswahl erfolgreich
Die gegen die Auswahl des Vormunds gerichtete Beschwerde des Jungen war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat seine 19 Jahre alte Schwester anstelle des Jugendamtes zum Vormund bestellt. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Schwester ein Schreiben ihrer Eltern vorlegen konnte, nach welchem sie sich um die Angelegenheiten ihres jüngeren Bruders kümmern solle.
Mutmaßlicher Wille der Eltern bei Vormundsauswahl zu berücksichtigen
Als Vormund habe das Familiengericht eine Person auszuwählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und nach ihrer Vermögenslage unter
Schwester trotz fehlender Kenntnisse in Sprache und Rechtssystem als Vormund geeignet
Unter
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
- Amtsgericht Olpe, Beschluss vom 10.01.2017
[Aktenzeichen: 22 F 767/16]
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Dokument-Nr. 24622
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