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Landgericht Berlin, Beschluss vom 23.05.2017
- 67 S 416/16 -
Vermieter muss im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Schönheitsreparaturen Farbwünsche des Mieters respektieren
Keine Berücksichtigung der Farbwünsche bei Mehrkosten oder entgegenstehenden schützenswerten Vermieterinteressen
Ist der Vermieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, hat er grundsätzlich die Farbwünsche des Mieters zu respektieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Farbwunsch mit Mehrkosten verbunden ist oder schützenswerte Vermieterinteressen entgegenstehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Vermieter einer Wohnung im Rahmen ihrer Pflicht zur Vornahme von
Anspruch auf Vorname der Schönheitsreparaturen in weißer Farbe
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieter zurückzuweisen. Dem Mieter stehe ein Anspruch auf Vornahme der
Berücksichtigung der Farbwünsche des Mieters
Das Landgericht wies zunächst darauf hin, dass dem Mieter selbst bei von ihm durchzuführenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil
[Aktenzeichen: 8 C 23/16]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2017, Seite: 225 DWW 2017, 225 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2017, Seite: 834 GE 2017, 834 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2017, Seite: 219 MietRB 2017, 219 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 395 WuM 2017, 395
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Dokument-Nr. 24990
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