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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018
7 A 11938/17.OVG -

Rundfunkbeitrag unionsrechtlich nicht zu beanstanden

Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich bedurfte keiner Zustimmung der Kommission der Europäischen Union

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich der Kläger, ein Privatmann aus Trier, gegen die Erhebung von rückständigen Rundfunkbeiträgen durch den beklagten Südwestrundfunk (SWR). Er machte insbesondere geltend, dass die Rundfunkbeitragserhebung verfassungswidrig und mit Unionsrecht unvereinbar sei.

Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste steht Rundfunkbeitragserhebung nicht entgegen

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab. Die Rundfunkbeitragserhebung sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz und des Bundesverwaltungsgerichts verfassungsgemäß. Sie sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich - im Zuge der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung ab dem 1. Januar 2013 - nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurft habe. Entgegen der Auffassung des Klägers, der eine ungerechtfertigte Privilegierung des Beklagten im Vergleich zu den Angeboten privater Dritter rüge, stehe auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2007/65/EG, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2010/13/EU) der Rundfunkbeitragserhebung nicht entgegen. Vielmehr mache ein Erwägungsgrund der genannten Richtlinie deutlich, dass das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Anbietern gesehen werde. Mit dem unionsrechtlich anerkannten dualen Rundfunksystem sei zwangläufig eine unterschiedliche Finanzierung verbunden. Während private Anbieter mit Werbung den von ihnen veranstalteten Rundfunk finanzierten, seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bei denen die Werbung deutlich beschränkt sei, auf Abgabeneinnahmen angewiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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Dokument-Nr.: 25621 Dokument-Nr. 25621

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Kommentare (1)

 
 
MattyRecht schrieb am 09.03.2018

nach dem vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.03.2018 Az. 7 A 11938/17 wiegt schwere Formfehler nach sich, denn ihrer Rechnung kann ja gar nicht aufgehen zum, ZITAT:

Während private Anbieter mit Werbung den von ihnen veranstalteten Rundfunk finanzierten, wie der Spruch des also nur dann hier Schönreden; -Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste steht Rundfunkbeitragserhebung nicht entgegen!

Klar hat ja auch was der Grund; -- G E L D -- Abziehen Abzocke seien die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bei denen die Werbung deutlich beschränkt sei, auf Abgabeneinnahmen angewiesen. -- Ende --

Stimmt aber leider nicht so, hier soll was verdeckt bleiben, wie in der SED es auch so die Fälle mit sich das genau gleicht brachten.

Nehmen wir mal nur die jetzige Ew (Einwohnerzahl) ca. 322.000 in Wuppertal der fallenden Schwebebahnen, na bis jetzt nur die 2te in 100 Jahre, die hälfe nehmen wir mal die aller in Wuppertaler stehenden Wohnungen Mieter, ja!! x 17,45 EUR Rundfunkgebühren pro Wohnungen! = 4. 362.500,00 EUR wir haben aber 16 Bundesländer, die hier benannte Summe summiert sich in weit des 40Fachen hoch auf 41,5 Millionen Haushalte der BRD = 179. 735.000.00 EUR pro Monat 1 Jahr = 12 Monte! =

2. 156. 820.000,00 EUR! So liebe Richter des Werke, meine frage ist wer erhält von wem was um solche fingierte Urteile zu finden. Schleifurteile, die zu keinerlei Normalität sitzen oder je passen könnten, doch nur in eines, der Bestechlichkeit, bei soviel Geld.

Das hier gesetzte Urteil ist ein kommunistischer und Propaganda- Werk der Macht und Volksverhetzung zu sehen!

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