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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2018
- 7 B 10332/18.OVG -
Aufenthaltserlaubnis kann zur Arbeitssuche nach Abschluss eines Studiums verlängert werden
Frist für Arbeitsplatzsuche beginnt mit Abschluss des Studiums und verlängert sich nicht durch erfolgloses Zweitstudium
Die einem Ausländer zu Studienzwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach der Regelung des Aufenthaltsgesetzes (vgl. § 16 Abs. 5 AufenthG) bei erfolgreichem Abschluss des Studiums bis zu 18 Monate zur Suche nach einer dem Abschluss angemessenen Erwerbstätigkeit verlängert. Die gesetzliche Frist zur Arbeitsplatzsuche beginnt im Fall eines erfolglosen zweiten Studiums mit dem erfolgreichen Abschluss des ersten Studiums. Sie verlängert sich durch ein erfolgloses zweites Studium nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.
Der aus Kamerun stammende Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens bestand im Juni 2012 die Bachelorprüfung in seinem Studiengang. Sein anschließendes Masterstudium im gleichen Studienfach endete im März 2017 mit der Exmatrikulation ohne Abschluss. Den Antrag auf Verlängerung der ihm zum Zweck des Studiums erteilten
Gesetzliche Regelung sieht ausdrücklich erfolgreichen Abschluss eines Studiums und nicht Beendigung ohne Abschluss vor
Dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 26056
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