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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.09.2018
- XI R 19/15 -
BFH zweifelt an Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Hotline bei Gesundheitstelefon und Patientenbegleitprogrammen an
EuGH um Klärung des Sachverhals gebeten
Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob telefonische Beratungsleistungen, die eine GmbH im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen durch "Gesundheitscoaches" ausführt, als Heilbehandlungen gelten können. Er hat daher den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung gebeten.
Im Streitfall betrieb die Klägerin im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein sogenanntes Gesundheitstelefon zur
Nur etwa bei einem Drittel der Fälle wird ein Arzt zur Beratung hinzugezogen
In ca. einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen, der die
BFH zweifelt Umsatzsteuerbefreiung für Gesundheitstelefon an
Der Bundesfinanzhof vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass die im Rahmen des Gesundheitstelefons erbrachten Leistungen bei engem Verständnis der Befreiungsvorschriften nicht in deren Anwendungsbereich fallen: Es stehe weder fest, ob sich an die
EuGH soll Steuerfreiheit für medizinische Hotline prüfen
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs soll damit vom Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, ob eine steuerbefreite Tätigkeit vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät. Außerdem ist die Frage zu beantworten, ob es für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis ausreicht, dass die telefonischen Beratungen von "Gesundheitscoaches" (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und (nur) in ca. einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2019
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 26962
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