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Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 18.02.2019
- S 18 SF 350/16 -
Schreibfehler bei Erstattung von Anwaltskosten: Krankenkasse hat auch bei Abweichung von nur 8 Cent Anspruch auf Korrektur
Sozialgerichtsgesetz sieht bei Berichtigungsbeschlüssen keine Wirtschaftlichkeitsprüfung vor
Das Sozialgericht Dresden hat in einer Entscheidung darauf verwiesen, dass das Sozialgerichtsgesetz bei Berichtigungsbeschlüssen keine Wirtschaftlichkeitsprüfung vorsieht. Daher muss das Gericht unter Umständen auch dann eine Entscheidung erlassen, wenn es um eine so geringe Summe von lediglich 8 Cent geht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Antragsteller mit der Techniker
SG bejaht Pflicht zur Berichtigung
Das Sozialgericht Dresden kam dem Antrag nachgekommen und berichtigte den
§ 138 Sozialgerichtsgesetz:
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2019
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27083
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