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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.07.2019
- 4 UF 21/19 -
Kinderzuschlag ist unterhaltsrechtlich als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen
Entsprechende Anwendung der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II
Der Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes ist unterhaltsrechtlich entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Unterhaltsvorschusskasse einen Kindesvater auf Zahlung von
Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Dortmund, Beschluss vom 06.12.2018
[Aktenzeichen: 105 F 4007/18]
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Dokument-Nr. 27908
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