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Landgericht Berlin, Beschluss vom 08.08.2019
67 S 131/19 -

Eigenmächtige Veränderung des Grundrisses einer Wohnung durch Vermieter stellt Mietmangel dar

Mieter steht Anspruch auf Rück­bau­verpflichtung zu

Verändert der Vermieter während des Mietverhältnisses eigenmächtig den Grundriss der Wohnung, so stellt dies einen Mietmangel dar. Dem Mieter steht in diesem Fall ein Rückbauanspruch zu. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter in Berlin in Abwesenheit des Mieters Veränderungen an der Wohnung vorgenommen, die zu einer Grundrissänderung führten. Die Arbeiten nahm der Vermieter ohne Absprache mit dem Mieter und somit eigenmächtig vor. Der Mieter klagte nachfolgend auf Rückbau der Veränderungen. Der Vermieter hielt den Anspruch für nicht gegeben. Er führte an, dass im Mietvertrag der Zuschnitt der Wohnung gar nicht vereinbart sei. Zudem würde der Rückbau unzumutbare Kosten in Höhe von 30.000 Euro verursachen. Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage des Mieters statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Anspruch auf Rückbau der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und beabsichtigte daher die Berufung des Vermieters zurückzuweisen. Dem Mieter stehe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Rückbau zu. Denn die Änderung des Grundrisses durch den Vermieter stelle einen Mietmangel dar. Auch ohne ausdrückliche mietvertragliche Regelung der Parteien gelten der Zuschnitt und die Ausstattung der Mietsache als konkludent vereinbart, die der Mieter zum Zeitpunkt der letzten Besichtigung der Mietsache vor Abschluss des Mietvertrags oder zu Beginn des Mietverhältnisses vorgefunden hat. Diesen vertragsgemäßen Soll-Zustand habe der Vermieter ohne Rechtsfertigung verändert.

Kein Ausschluss der Rückbauverpflichtung wegen unzumutbarer Kosten

Die Rückbauverpflichtung des Vermieters sei nach Ansicht des Amtsgerichts nicht ausgeschlossen, weil die Kosten unzumutbar hoch seien. Selbst ein Instandsetzungsaufwand in Höhe von 30.000 Euro würde die sogenannte Opfergrenze nicht überschreiten, da sie weder die wirtschaftliche Existenz des Vermieters gefährde noch außer Verhältnis zum Verkehrswert des Mietobjekts stehe. Zudem sei entscheidend zu berücksichtigen, dass die Entstehung des zu beseitigenden Mangels auf ein schuldhaftes Verhalten des Vermieters zurückzuführen ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil
    [Aktenzeichen: 13 C 105/17]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2019, Seite: 1242
GE 2019, 1242
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Jahrgang: 2019, Seite: 621
WuM 2019, 621

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Dokument-Nr.: 28197 Dokument-Nr. 28197

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