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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.02.2020
- 6 UF 237/19 -
Kein Anspruch des Kindes auf Zahlungen zur privaten Krankenversicherung bei beitragsfreier Mitversicherung in gesetzlicher Krankenversicherung des Vaters
Abänderung der Unterhaltspflicht des Vaters
Ein Kind kann vom barunterhaltspflichtigen Elternteil regelmäßig nicht die Zahlungen zur privaten Krankenversicherung verlangen, wenn eine beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des barunterhaltspflichtigen Elternteils besteht. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall lebten die Eltern einer 16-jährigen Tochter getrennt. Die Tochter lebte bei ihrer Mutter und war - wie ihre Mutter - privat krankenversichert. Ursprünglich war auch der Vater privat krankenversichert. Jedoch wechselte er zum März 2019 in die
Amtsgericht änderte Unterhaltspflicht nicht
Das Amtsgericht Darmstadt änderte die Unterhaltspflicht des Kindesvaters nicht. Nach Auffassung des Gerichts sei dem Kind ein
Oberlandesgericht verneint Zahlungspflicht zur privaten Krankenversicherung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Kindesvaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Kindesvater sei nicht mehr verpflichtet, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung seiner Tochter zu zahlen. Zum Unterhaltsbedarf eines Kindes zähle der Krankenversicherungsschutz. Besteht keine
Zumutbarer Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung
Ist ein Kind dagegen privat versichert und ergibt sich erst später die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung mit einem Elternteil, so das Oberlandesgericht, könne der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kind nach § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Darmstadt, Beschluss vom 10.10.2019
[Aktenzeichen: 53 F 1142/19 UK]
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Dokument-Nr. 28667
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