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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.07.2020
4 LB 45/17 -

Schleswig-Holsteins Landtag muss über Gutachten seines Wissenschaftlichen Dienstes aus vergangener Legislaturperiode informieren

Auskunftsanspruch nach Informations­zugangs­gesetz des Landes

Das Schleswig-Holsteinischen Oberv­erwaltungs­gerichts den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtags verpflichtet, eine Übersicht über alle vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtags gefertigten Gutachten aus der (im Juni 2017) abgelaufenen 18. Legislaturperiode herauszugeben. Der Anspruch ergebe sich aus dem Informations­zugangs­gesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG)

Bei dem Landtagspräsidenten handele es sich um eine auskunftspflichtige Stelle, da es sich bei ihm um eine Behörde handele, in der auch der Wissenschaftliche Dienst angesiedelt sei. Eine im Laufe des Verfahrens vom Landtag als Gesetzgebungsorgan in das IZG eingefügte Ausnahmeregelung für die gutachterliche und rechtsberatende Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes gegenüber den Fraktionen müsse so ausgelegt werden, dass diese nur für die laufende Legislaturperiode gelte.

Zeitlich unbegrenzt wirkender Ausschluss mit dem Transparenzgebot nicht vereinbar

Ein zeitlich unbegrenzt wirkender Ausschluss wäre mit dem Transparenzgebot in Artikel 53 der Landesverfassung nicht vereinbar. Besondere im IZG vorgesehene Gründe, die Herausgabe der Informationen zu verweigern, konnte der Senat anhand der Darlegungen des Beklagten nicht feststellen.

Revision nicht zugelassen

Die erste Instanz hatte die Klage wegen Unzulässigkeit abgelehnt. Diese Auffassung teilte das OVG nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)

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