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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 10.09.2020
- 6 B 4530/20 -
Corona-Pandemie: Kein Anspruch auf "Homeschooling"
Befreiung vom Präsenzunterricht geknüpft an eine vom Gesundheitsamt verhängte Infektionsschutzmaßnahme nicht zu beanstanden
Das VG Hannover hat entschieden, dass eine Schülerin keinen Anspruch auf Homeschooling hat, nur weil ihr Vater zur Coronavirus-Risikogruppe gehört.
Die Antragstellerin verfolgte mit ihrem Eilrechtsantrag die Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme am
VG: Voraussetzung zur Befreiung vom Präsenzunterricht nicht erfüllt
Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass eine Befreiung vom Besuch der Schule in besonders begründeten Ausnahmefällen zwar möglich sei, ein solcher im Falle der Antragstellerin aber nicht gegeben sei. Das Vorliegen eines entsprechenden Ausnahmefalls erfordere - gemäß den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Niedersächsischen Kultusministeriums zur Befreiung vom
Befreiung vom Präsenzunterricht bei Verhängung einer Infektionsschutzmaßnahme möglich
Die Schule habe bereits besondere Hygieneregelungen, wie beispielsweise die grundsätzliche Maskenpflicht im Schulgebäude, für den Schulbesuch im Schuljahr 2020/2021 aufgestellt. Sofern allerdings trotz dieser Schutz- und Hygienevorschriften die allgemein abstrakte Gefährdungslage im Falle einer nachgewiesenen Neuinfektion und einer hiermit einhergehenden Verhängung einer Infektionsschutzmaßnahme eine Konkretisierung erfahre, ermögliche diese Verwaltungspraxis die Befreiung eines Schülers/einer Schülerin von der Teilnahme am
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Niedersachsen, ra-online (pm/ab)
- Kein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht für Berufsschüler
(Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 16.06.2020
[Aktenzeichen: 7 L 2117/20.GI]) - Allgemeine Gesundheitsgefahr durch Corona rechtfertigt keine Befreiung von Schulpflicht
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2021
[Aktenzeichen: 19 B 1492/21, 19 E 925/21])
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Dokument-Nr. 29184
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