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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2020
- OVG 11 N 16.19 -
Facebook-Nutzer hat gegen Behörde kein Anspruch auf Einschreiten gegen Löschung eines Beitrags
Behörde kann Facebook nicht zur Freischaltung eines gelöschten Beitrags zwingen
Wird der Beitrag eines Facebook-Nutzers wegen Verstoßes gegen der Gemeinschaftsstandards und auf Grundlage des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes gelöscht, so besteht kein Anspruch gegen die Behörde auf Einschreiten gegen die Löschung. Die Behörde kann Facebook nicht zur Freischaltung des gelöschten Beitrags zwingen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Facebook-Nutzer im Jahr 2018 vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die Behörde auf
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach gebe es keine rechtliche Grundlage für die beklagte Behörde, mittels derer sie
Oberverwaltungsgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Einschreiten gegen Löschung des Beitrags
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung daher nicht zu. Ergänzend zu der Begründung des Verwaltungsgerichts wies das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass Voraussetzung für ein Einschreiten der Behörde wäre, dass eine subjektive Rechtsposition unmittelbar durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln verletzt und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der zudem noch andauert. Im vorliegenden Fall sei die
Verweis auf Zivilrechtsweg
Das Oberverwaltungsgericht verwies den Kläger auf den Zivilrechtsweg. Die Zivilgerichte obliege die Prüfung, ob die Löschungsentscheidung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls mit der Wertordnung des Grundgesetzes, insbesondere des Rechts auf Meinungsfreiheit, vereinbar ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Berlin, Gerichtsbescheid vom 18.01.2019
[Aktenzeichen: 27 K 456.18]
- Soziales Netzwerk darf bei zulässiger Meinungsäußerung weder Post löschen noch den Account sperren
(Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018
[Aktenzeichen: 2-03 O 182/18]) - Auf Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sind nur themenbezogene Kommentare zulässig
(Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16.09.2020
[Aktenzeichen: 5 A 35/20])
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Dokument-Nr. 29302
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