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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.10.2020
5 L 2749/20.F -

Maskenpflicht gilt auch für Priester

VG lehnt Eilantrag gegen Maskenpflicht in Kirchen ab

Das VG Frankfurt hat auf den Eilantrag eines Priesters gegen die mit Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt am Main angeordnete Maskenpflicht bei Zusammenkünften von Glaubens­gemeinschaften entschieden, dass der Gesundheitsschutz der Bevölkerung die Religionsfreiheit überwiegt und die Maskenpflicht daher voraussichtlich rechtmäßig ist.

Im Zusammenhang mit der derzeitigen durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) bedingten Pandemielage hat die Stadt Frankfurt mit Nr. 5 der Allgemeinverfügung vom 15.10.2020 geregelt: "Bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften zur gemeinschaftlichen Religionsausübung sowie Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen nach § 1 Abs. 2a CoKoBeV wird für alle Teilnehmenden das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet."

Priester wendet sich gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während der Gottesdienste

Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Er macht geltend, in allen katholischen Gottesdiensten würden alle geltenden Corona-Schutzbestimmungen beachtet. In der katholischen Kirche käme den Gläubigen – im Vergleich zu anderen Glaubensgemeinschaften – eine lediglich passive Teilhabe zu und seien die räumlichen Gegebenheiten ausreichend.

Öffentliches Ziel zum Schutz der Gesundheit vorrangig

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts berührt die Maskenpflicht Priester unbestritten in ihrer religiösen und seelsorgerlichen Tätigkeit und damit in ihrer grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit. Eine Folgenabwägung ergebe aber, dass die vom Antragsteller angeführten Einschränkungen hinter dem öffentlichen Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems zurücktreten müssten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die katholische Kirche selbst das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung anordne und damit die vom Antragsteller angeführte "würdige Durchführung aller Gottesdienste" als gewährleistet ansehe.

Keine Differenzierung nach Glaubensgemeinschaften

Eine vom Antragsteller geforderte Differenzierung nach den räumlichen Gegebenheiten oder der Gestaltung der jeweiligen Zusammenkünfte – passiv oder aktive Teilnahme –, mithin eine Differenzierung nach Glaubensgemeinschaften würde dem verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebot zu widerlaufen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 29362 Dokument-Nr. 29362

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